Metadata : Publicationen aus den K. Preussischen Staatsarchiven. Preussen und die Katholische Kirche seit 1640. (77)

548  Artikel  32.  Petitionsrecht  der  Ausländer.

nimmt  (so  die  herrschende  Meinung:  vR  2  176  landers  vRZ  2  871.
Bornhak,  Preuß.  St  R  1277,  429  und  Aföff  R  16  412,  Schwartz  110,
Arndt,  Komm.  159,  v.  Frisch,  Fremdenrecht  341,  312,  namentlich
aber  Loening,  Varch  13  1  ff.;  übereinstimmend  die  von  Loening
eingehend  dargestellte  neuere  Praxis  beider  Häuser  des  Landtags).
Auch  im  einzelnen,  insbesondere  bezüglich  der  Pflicht  der  Staatsorgane
  zur  Annahme  und  geschäftlichen  Behandlung  der  Beschwerden
und  anderer  Petitionen  besteht  keine  Disparität  zwischen  In-  und
Ausländern.  Dem  Schlußergebnis  der  wiederholt  zitierten  Abhandlung
Loenings  (a.  a.  O.  31):

„Die  beiden  Häuser  des  Landtags  sind  zuständig,  aber  nicht
verpflichtet,  Petitionen  anzunehmen,  zu  beraten  und  darüber
Beschluß  zu  fassen,  und  zwar  ohne  Unterschied,  ob  sie  von
preußischen  Staatsangehörigen  oder  von  Ausländern  unterzeichnet
sind“  —

ist  zuzustimmen,  wie  ihm  auch  das  HHl(auf  einen  von  Loening  erstatteten
  mündlichen  Bericht,  welcher  jene  Abhandlung  in  abgekürzter
Gestalt  wiedergibt)  zugestimmt  hat;  vgl.  HH  1904  494  ff.,  628ff.,  630.
Wird  eine  Ausländerpetition  der  Regierung  vom  Landtage  überwiesen,
so  darf  die  Regierung  weder  die  Annahme,  noch,  wenn  sie  gemäß
Art.  81  Abs.  3  um  Auskunft  ersucht  wird,  letztere  verweigern  (richtig
Schwartz  110,  unrichtig  oKZ#  2  87),  und  zwar  insbesondere  deshalb
nicht,  weil  sie  dem  Landtage  für  die  Behandlung  der  Ausländer  ebenso
veruntwortlich  ist  wie  für  die  der  Inländer.

IV.  Eine  besondere  Beschränkung  des  Petitionierens  an  den
Landtag  ist  durch  die  Vorschrift  des  Art.  81  Abs.  2  gegeben,  wonach
niemand  den  Kammern  oder  einer  derselben  eine  Bittschrift  oder  Adresse
in  Person  überreichen  darf.  Vgl.  darüber  einstweilen  vR  2  90  und
Loening  a.  a.  O.  22,  23.

V.  Endlich  gelten  besondere  Regeln  für  die  Petitionen,  welche
von  Behörden  und  Korporationen  ausgehen.  Diese  Petenten  sind
einerseits  begünstigt,  sofern  nur  ihnen  „Petitionen  unter  einem  Gesamtnamen“
  gestattet  sind  (Satz  2  des  Artikels),  anderseits  den  natürlichen
Personen  gegenüber  im  Nachteil,  indem  ihr  Petitionsrecht  gegenständlich
auf  solche  Angelegenheiten  beschränkt  ist,  welche  innerhalb  ihrer  Zuständigkeit
  bzw.  ihres  Wirkungskreises  liegen.

Der  Ausdruck  „Behörden“  ist  weit  auszulegen,  d.  h.  so,  daß  er  nicht
nur  die  Behörden  im  engeren  und  eigentlichen  Sinne,  die  Amter  der
reinen  Staats-  und  der  Selbstverwaltung,  sondemm  überhaupt  alle  öffent-