Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

an den Absender gezahlt worden ist, von dem Adressaten nicht eingelöst, so muß 
der Absender den erhobenen Betrag zurückzahlen. 
IX Für Vorschußsendungen ist Porto und eine Postvorschußgebühr zu 
entrichten. 
1) Das Porto beträgt: 
a) für Vorschußbriefe (Postkarten, Drucksachen und Waarenproben), ohne 
Unterschied des Gewichts, 
auf Entfernungen bis 10 geographische Meilen einschließlich 20 Pf. , 
aufallewetterenEntfemungen........ 40 
Für unfrankirte Postvorschußbriefe wird ein Portozuschlag von 10 l. 
erhoben. Bei portopflichtigen Dienstsachen findet dieser Zuschlag 
nicht statt; 
b) für Vorschußpackete das Porto für das Packet. 
Im Fall eine Werthangabe oder Einschreibung stattgefunden hat, tritt 
dem Porto die Versicherungsgebühr bzw. Einschreibgebühr hinzu. 
2) Die Postvorschußgebühr beträgt für jede Mark oder jeden Theil einer 
Mark 2 Pf., mindestens aber 10 Pf. Ein bei Berechmmg der Post- 
vorschußgebühr sich ergebender Bruchtheil einer Mark ist nöthigenfalls 
auf eine durch 5 theilbare Pfennigsumme aufwärts abzurunden. 
X Die Postvorschußgebühr ist auch dann zu entrichten, wenn der Adressat 
die Vorschußsendung nicht einlösen sollte. Die Zahlung der Vorschußgebühr hat 
stets zugleich mit dem Porto zu erfolgen. " 
KS. 20. 
Postauftrags-= I Im Wege des Postauftrages können Gelder bis zum Betrage von sechs- 
briese. hundert Mark einschließlich eingezogen werden. 
u Dem Postauftrage ist das einzulösende Papier (die quittirte Rechnung, 
der quittirte Wechsel, der Zinsschein 2c.) zur Aushändigung an denjenigen, welcher 
Zahlung leisten soll, betzufügen. 
Ul Das Formular zum Auftrag ist vom Auftraggeber durch Angabe seines 
Namens und Wohnorts, des Namens und Wohnorts des Zahlungspflichtigen,
	        
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