M 38.
Verzeichniß
der in den einzelnen Staaten des Deutschen Reiches mit Leitung des Marschwesens
beaustragten Verwaltungs · Behörden.
529
Beilage Litt. B.
Die obere Leitung des
Marschwesens und die
Ausstellung der
Marschrouten steht zu:
Die örtliche Zuweisung der
Quartiere und der sonst erfor-
derlichen Marschbedürfnisse
nach Maßgabe der Marsch-
routen wird vermittelt durch:
Bemerkungen.
#
Staat.
□
k Königreich
Preußen mit
6 Lauenburg.
" Königreich
Bayern.
l
3 Königreich
Sachsen.
4rHönigreich
Württemberg.
5| Großherzogthum
Baden.
6/Großherzogthum
Hessen.
7|Großherzogthum
Mecklenberg-
Schwerin.
Den Regierungen
(Landdrosteien.)
Den Kreisregierungen,
Kammern des Innern.
Dem kgl. Kriegsmini-
sterium in Dresden.
Dem kgl. Kriegsmini-
sterium in Stuttgart.
Dem Landescemmissär.
Den Provincial-Direc-
tionen in Gießen resp.
Maeinz.
Dem großherzoglichen
Ministerium des In-
nern zu Schwerin.
Die Gemeinde--Vorstände, be-
zlehentlich für das platte Land
im Herzogthum Lauenburg
die Aemter.
Die Districts-Verwaltungs-
Behörden (Bezirksämter,
Magistrate der unmittelba-
ren Städte.)
Die Amtshauptmannschaften.
Die Gemeinderäthe bezieh-
ungsweise Oberämter.
Die Bezirksämter.
Die Kreisämter, Einquar-
tierungs-Commissionen und
Bürgermeistereien.
Die großherzoglichen Aemter
im Domanium, die Guts-
obrigkeiten in der Ritterschaft,
die Magistrate in den
I. Für die Durchmärsche
von Bundestruppen durch
das Gebiet eines Bundes-
staates ist, unter Hinweg-
fall der bisherigen Etappen-
Conventionen, eine vor-
gängige Mit#theilung von
Staateregierung zu Staats-
regierung nicht weiter erfor-
derli
II. Die den Marsch an-
ordnende Commando-Be-
börde gibt die Directions-
Linie mit den zu berührenden
Haupt- und Zwischen-
punkten an.
III. Die Ausführung der
Märsche wird zwischen den
Commando-Behörden be-
ziehentlich den marschiren-
den Truppen und den Ver-
waltungsbehsrden durch
directe Communication ge-
regelt.
Städten.
847