Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

M 38. 
Verzeichniß 
der in den einzelnen Staaten des Deutschen Reiches mit Leitung des Marschwesens 
beaustragten Verwaltungs · Behörden. 
529 
Beilage Litt. B. 
  
  
  
Die obere Leitung des 
Marschwesens und die 
Ausstellung der 
Marschrouten steht zu: 
Die örtliche Zuweisung der 
Quartiere und der sonst erfor- 
derlichen Marschbedürfnisse 
nach Maßgabe der Marsch- 
routen wird vermittelt durch: 
Bemerkungen. 
  
# 
Staat. 
□ 
k Königreich 
Preußen mit 
6 Lauenburg. 
" Königreich 
Bayern. 
l 
3 Königreich 
Sachsen. 
4rHönigreich 
Württemberg. 
5| Großherzogthum 
Baden. 
  
6/Großherzogthum 
Hessen. 
7|Großherzogthum 
Mecklenberg- 
Schwerin. 
Den Regierungen 
(Landdrosteien.) 
Den Kreisregierungen, 
Kammern des Innern. 
Dem kgl. Kriegsmini- 
sterium in Dresden. 
Dem kgl. Kriegsmini- 
sterium in Stuttgart. 
Dem Landescemmissär. 
Den Provincial-Direc- 
tionen in Gießen resp. 
Maeinz. 
Dem großherzoglichen 
Ministerium des In- 
nern zu Schwerin. 
Die Gemeinde--Vorstände, be- 
zlehentlich für das platte Land 
im Herzogthum Lauenburg 
die Aemter. 
Die Districts-Verwaltungs- 
Behörden (Bezirksämter, 
Magistrate der unmittelba- 
ren Städte.) 
Die Amtshauptmannschaften. 
Die Gemeinderäthe bezieh- 
ungsweise Oberämter. 
Die Bezirksämter. 
Die Kreisämter, Einquar- 
tierungs-Commissionen und 
Bürgermeistereien. 
Die großherzoglichen Aemter 
im Domanium, die Guts- 
obrigkeiten in der Ritterschaft, 
die Magistrate in den 
I. Für die Durchmärsche 
von Bundestruppen durch 
das Gebiet eines Bundes- 
staates ist, unter Hinweg- 
fall der bisherigen Etappen- 
Conventionen, eine vor- 
gängige Mit#theilung von 
Staateregierung zu Staats- 
regierung nicht weiter erfor- 
derli 
II. Die den Marsch an- 
ordnende Commando-Be- 
börde gibt die Directions- 
Linie mit den zu berührenden 
Haupt- und Zwischen- 
punkten an. 
III. Die Ausführung der 
Märsche wird zwischen den 
Commando-Behörden be- 
ziehentlich den marschiren- 
den Truppen und den Ver- 
waltungsbehsrden durch 
directe Communication ge- 
regelt. 
  
  
  
  
  
Städten. 
847 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.