Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

Geset-und Vererduungs-giat 
für das 
Königreich Bayern. 
M 43. 
München, den 24. August 1875. 
Inhalt: 
Bekanntmachung vom 16. August 1875, die Zeugnisse über die wissenschaftliche Qualification zum einjährig- 
freiwilligen Dienste betr. — Bekanntmachung vom 20. August 1875, die Aufnahme der Gymnastal-Absol- 
venten in die forstliche Borlehre und die Central-Forstlehranstalt Aschaffenburg betr. — Hofdienst-Nachrichten. — 
Könialiches Hof= und Collegiatstift zum heiligen Cajetan in München. — Königlich Allerhöchste Genehmigung zur 
Aunahme einer fremden Decoration. 
Bekanntmachung, die Zeugnisse über die wissenschaftliche Qualification zum einjährig- 
freiwilligen Dienste betr. 
Königlich Bayerische Staatsministerien des Innern beider Abtheilungen 
und kgl. Kriegsministerium. 
Zufolge Bekanntmachung vom 1. September 1873 (Rggsbl. S. 1428) hat das Jahres- 
schlußzeugniß über den regelmäßigen Besuch der I. Classe des Realgymnasiums und die hiedurch 
erlangte Befähigung zum Aufrücken in die nächst höhere Classe als Nachweis der wissenscheft- 
lichen Qualification zum einjährig-freiwilligen Dienste zu gelten. 
Nachdem mittlerweile durch die Allerhöchste Verordnung vom 20. August 1874 die Schul- 
ordnung für die Realgymnasien im Königreich Bayern betr. (Gesetz= und Verordnungsblatt S. 507), 
die Zahl der Curse dieser Anstalten von vier auf sechs erhöht worden und an die Stelle des 
seitherigen ersten Curses vom Schuljahr 187½5 an der dritte Curs des Realgymnasiums 
getreten ist, so kann vom Jahre 187½/75 an der Nachweis der wissenschaftlichen Qualification 
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