Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

Zeit der Ein- 
lieserung. 
a#) Dienststunden. 
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Eine Verpflichtuug zur Annahme von Packetsendungen liegt den Landbrief= 
trägern nicht ob. 
Iv Insofern in einzelnen Bezirken die Mitgabe von Postsendungen in einem 
weiteren Umfange, als im Abs. II und im Abs. III angegeben, gestattet ist, be- 
wendet es vorerst bei den desfallsigen besonderen Bestimmungen. 
V. Jeder Landbriefträger führt auf seinem Bestellungsgange ein Annahme= 
buch mit sich, in welches derselbe die von ihm angenommenen Sendungen mit 
Werthangabe, Einschreibsendungen, Postanweisungen, gewöhnlichen Packeten und 
Postvorschußsendungen einzutragen hat. Zum Eintragen dieser Sendungen ist 
auch der Auflieferer befugt. Die Ertheilung des Einlieferungsscheins über die 
vom Landbriefträger angenommenen Sendungen mit Werthangabe, Einschreibsend- 
ungen und Postanweisungen erfolgt erst durch die Postanstalt; der Landbriefträger 
ist verpflichtet, den Einlieferungsschein dem Auflieferer, wenn möglich beim nächsten 
Bestellungsgange, zu überbringen. Dieselben Grundsätze gelten auch in Betreff 
der bei Sendungen mit Postvorschuß nach H. 19 Abs. IV Anwendung findenden 
Bescheinigung. 
VI Für die von den Landbriefträgern auf ihren Bestellungsgängen einge- 
sammelten portopflichtigen Einschreibsendungen, sowie für Packete, Postanweisungen 
und Briefe mit Werthangabe (Abs. II und IV) kommt, wenn diese Gegenstände 
zur Weitersendung durch die Postanstalt des Stationsorts des Landbrief- 
trägers nach einer andern Postanstalt bestimmt sind, außer dem Porto und den 
sonstigen Gebühren, eine Nebengebühr von 5 Pf., welche im Voraus entrichtet 
werden muß, zur Erhebung. 
G. 25. 
1 Die Einlieferung bei den Postanstalten muß während der Oienststunden 
und, wenn die Versendung des eingelieferten Gegenstandes mit der nächsten dazu 
geelgneten Post erfolgen soll, vor der Schlußzeit dieser Post geschehen. 
m Die Dienststunden der Postanstalten für den Verkehr mit dem Publicum 
sind im Allgemeinen: 
1) in dem Sommer-Halbjahr (vom 1. April bis letzten September) von 
7 Uhr Morgens bis 1 Uhr Mittags, 
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