Zeit der Ein-
lieserung.
a#) Dienststunden.
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Eine Verpflichtuug zur Annahme von Packetsendungen liegt den Landbrief=
trägern nicht ob.
Iv Insofern in einzelnen Bezirken die Mitgabe von Postsendungen in einem
weiteren Umfange, als im Abs. II und im Abs. III angegeben, gestattet ist, be-
wendet es vorerst bei den desfallsigen besonderen Bestimmungen.
V. Jeder Landbriefträger führt auf seinem Bestellungsgange ein Annahme=
buch mit sich, in welches derselbe die von ihm angenommenen Sendungen mit
Werthangabe, Einschreibsendungen, Postanweisungen, gewöhnlichen Packeten und
Postvorschußsendungen einzutragen hat. Zum Eintragen dieser Sendungen ist
auch der Auflieferer befugt. Die Ertheilung des Einlieferungsscheins über die
vom Landbriefträger angenommenen Sendungen mit Werthangabe, Einschreibsend-
ungen und Postanweisungen erfolgt erst durch die Postanstalt; der Landbriefträger
ist verpflichtet, den Einlieferungsschein dem Auflieferer, wenn möglich beim nächsten
Bestellungsgange, zu überbringen. Dieselben Grundsätze gelten auch in Betreff
der bei Sendungen mit Postvorschuß nach H. 19 Abs. IV Anwendung findenden
Bescheinigung.
VI Für die von den Landbriefträgern auf ihren Bestellungsgängen einge-
sammelten portopflichtigen Einschreibsendungen, sowie für Packete, Postanweisungen
und Briefe mit Werthangabe (Abs. II und IV) kommt, wenn diese Gegenstände
zur Weitersendung durch die Postanstalt des Stationsorts des Landbrief-
trägers nach einer andern Postanstalt bestimmt sind, außer dem Porto und den
sonstigen Gebühren, eine Nebengebühr von 5 Pf., welche im Voraus entrichtet
werden muß, zur Erhebung.
G. 25.
1 Die Einlieferung bei den Postanstalten muß während der Oienststunden
und, wenn die Versendung des eingelieferten Gegenstandes mit der nächsten dazu
geelgneten Post erfolgen soll, vor der Schlußzeit dieser Post geschehen.
m Die Dienststunden der Postanstalten für den Verkehr mit dem Publicum
sind im Allgemeinen:
1) in dem Sommer-Halbjahr (vom 1. April bis letzten September) von
7 Uhr Morgens bis 1 Uhr Mittags,
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