Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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A. Die Feststellung der Vergütung für die durch größere Truppenübungen (in Cor#s 
und Divisionen, sowie bei den Artillerie-Schießübungen) entstehenden Flurschäden ist durch Com- 
missionen zu bewirken, welche aus 
a. einem Commissär der Regierung, 
b. einem Offficier, 
c. einem Militärbeamten, 
d. mindestens zwei Sachverständigen aus der Zahl der nach F. 14 Absatz 2 des Gesetzes 
bestimmten Persönlichkelten 
besteht. 
Der Regierungs-Commissär leitet die Verhandlungen. 
Die militärischen Mitglieder (b und c) werden von der betheiligten Militrverwaltmg 
bestellt. · 
Die Sachverständigen werden von dem Regierungs-Commissär berufen. Dieselben müssen 
vereidigt werden und dürfen bei der Sache mit ihrem Interesse nicht betheiligt sein. 
Die Abschätzung hat möglichst bald nach Entstehung des Schadens stattzusinden. Zu der- 
selben sind die Interessenten zuzuziehen. 
Bei der Verhandlung ist zunächst zu prüfen, inwieweit die angemeldeten Beschädigungen 
in der That durch die Truppenübungen entstanden sind. Insoweit letzteres der Fall ist, het 
die Commission solche Entschädigungsforderungen der Betheiligten, welche von ihr als ange- 
messen befunden werden, im Wege der Einigung ohne Weiteres zuzugestehen. Insoweit dagegm 
von den Betheiligten keine bestimmten oder zu hohe Forderungen gestellt werden, hat dr 
Abschätzung einzutreten. 
Die Resultate der Einigung beziehungsweise Schätzung sind in eine Nachweisung nach 
Anlage Lit.E, dem unter Lit E anliegenden Schema einzutragen. 
Zur Erleichterung des Schätzungsverfahrens ist, falls es sich um die Feststellung von 
Schäden für eine größere Zahl gleichartix bestellter kleiner Ackerstücke handelt, eine Classen- 
eintheilung des Bodens nach seiner Ertragsfähigkeit, nach der Art seiner Bestellung und nach 
dem Zustande der darauf vorhandenen Feldfrüchte vorzunehmen und hiernach für jede Classe 
der, nach Maßgabe der beschädigten Flächen zu gewährende Entschädigungsbetrag festzustellen. 
Das über die Verhandlung aufzunehmende Protocoll muß namentlich ergeben: 
1. die Veranlassung und den Gegenstand der Verhandlung, 
2. welche Personen der Verhandlung beigewohnt haben,
	        
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