Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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Bekanntmachung, das Halten der Kreis-Amtsblätter betr. 
Konigliche Staatsministerien des Innern beider Abtheilungen. 
Seine Majestät der König haben unter theilweiser Abänderung der Allerhöchsten 
Entschließung vom 7. März 1814, die Herausgabe der Kreisintelligenz-Blätter betreffend, und 
unter Aufhebung der durch die Minssterial-Entschließung vom 11. October 1851 Nr. 16,280 
bekannt gegebenen Allerhschsten Anordnung, für die Landestheile rechts des Rheines zu be- 
stimmen geruht: 
1) daß jede politische Gemeinde — wo Bürgermeistereien bestehen, die zu einer Bürger- 
meisterei vereinigten politischen Gemeinden — gleichviel ob sich in der politischen Ge- 
meinde oder Bürgermeisterei ein Pfarrsitz befindet oder nicht, zum Halten des Kreis- 
Amtsblattes auf Kosten der Gemeindecasse verpflichtet sei, 
2) daß jede Pfarrei zum Halten des Kreisamtsblattes verpflichtet bleibe, dessen Kosten 
aus dem Kirchenvermögen zu decken seien, 
3) daß die Kosten des Einbindens des Kreisamtsblattes jeder zu dessen Halten verpflichtete 
Theil für sich zu übernehmen habe. 
München, den 8. October 1875. 
Dr. v. Lutz. v. Pfeufer. 
Der General-Secretär. 
An dessen Statt: 
von Dillis, 
Ministerialrath. 
  
Bekanntmachung, die Außercurssetzung der Münzen lübisch-hamburgischer Courantwährung, sowie 
verschiedener anderer Landesmünzen betr. 
Staats-Ministerium des Innern und der Finanzen. 
„ In Gemäßheit des Artikels 8 Abs. 2 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 wird die 
Bekamtmochung des Reichskanzlers vom 21. v. Mts. Nr. 1085 bezeichneten Betreffes nach- 
stehend im Abdruck mit dem Beifügen veröffentlicht, daß alle mit der Einhebung von Staats-
	        
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