Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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4) bei Zeitungen, welche zweimal täglich bestellt werden 2 Mark, 
e) für die amtlichen Verordnungsblätter 60 Pf. 
Das Zeitungsbestellgeld wird für denjenigen Zeitraum im Voraus erhoben, für 
welchen die Vorausbezahlung für die betreffende Zeitung 2c. erfolgt ist. Die 
Zahl der Bestellungen richtet sich danach, wie oft Gelegenheit zur Bestellung 
vorhanden ist. Der bei Berechnung des Bestellgeldes sich ergebende Bruchtheil 
einer Mark ist eintretendenfalls auf eine durch 5 theilbare Pfennigsumme auf- 
wärts abzurunden. 
g. 33. 
Zeit der Be- 1 Die Postbehörde bestimmt, wie oft töglich und in welchen Fristen die 
senuns. Ortobriefträger die eingegangenen Briefe u. s. w. zu bestellen, und wie oft die 
Landbriefträger Bestellungen nach Orten, an welchen sich Postanstalten nicht be- 
finden, zu bewirken haben. 
U. Die nach dem Verlangen der Absender „durch Eilboten“ zu bestellenden 
Gegenstände (K. 21) müssen in allen Fällen, auch wenn sie zur Nachtzeit ein- 
treffen, ohne Verzug bestellt werden, sofern nicht vom Absender oder Adressaten 
ein Anderes ausdrücklich bestimmt ist. 
im. Sendungen mit dem Vermerk auf der Adresse: „postlagernd“ werden 
bei der Postanstalt des Bestimmungsorts einsiweilen aufbewahrt (F. 39 Abs. 1 
Punkt 3 und 4) und dem Adressaten behändigt, wenn sich derselbe zur Em- 
pfangnahme meldet und auf Erfordern ausweist. 
g. 34. 
An wen die Be- 1 Die Bestellung durch die Postanstalten erfolgt an den Adressaten selbst 
—- gelchehenoder an dessen Bevollmächtigten. Der Adressat, welcher einen Dritten zur Em- 
pfangnahme der an ihn zu bestellenden Gegenstände bevollmächtigen will, muß die 
Vollmacht schriftlich ausstellen und in dieser die Gegenstände genau bezeichnen, zu 
deren Empfangnahme der Bevollmächtigte befugt sein soll. Insofern die Landes- 
gesetze nicht eine besondere Form der Vollmachten vorschreiben, muß die Unter- 
schrift des Machtgebers unter der Vollmacht, wenn deren Richtigkeit nicht ganz 
außer Zweifel steht, von einem Beamten, welcher zur Führung eines amtlichen 
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