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Siegels berechtigt ist, unter Beidrückung desselben, beglaubigt sein. Die Voll-
macht muß bei der Postanstalt, welche die Bestellung ausführen läßt, nieder-
gelegt werden.
. Ist außer dem Adressaten noch ein Anderer, wenn auch nur zur näheren
Bezeichnung der Wohnung des Adressaten, auf der Adresse genannt, z B. an
A. bei B., so ist dieser zweite Adressat auch ohne ausdrückliche Ermächtigung
als Bevollmächtigter des Adressaten zur Empfangnahme von gewöhnlichen Briefen,
Postkarten, Drucksachen und Waarenproben anzusehen. Ist ein Gasthof als
Wohnung des Adressaten auf der Adresse angegeben, so kann die Bestellung dieser
Gegenstände an den Gastwirth auch in dem Falle erfolgen, daß der Adressat
noch nicht eingetroffen ist.
z. Wird der Adressat oder dessen nach den vorstehenden Bestimmungen
bestellter Bevollmächtigter in seiner Wohnung nicht angetroffen, oder wird dem
Briefträger oder Boten der Zutritt zu ihm nicht gestattet, so erfolgt die Bestellung
der gewöhnlichen Briefe, Postkarten, Drucksachen und Waarenproben,
sowie der Begleitadressen zu gewöhnlichen Packeten (S. 32 Absl. J.)
bz. der Packcte selbst
an einen Haus= oder Geschäftsbeamten, ein erwachsenes Famillenglied oder son-
stigen Angehhrigen, oder an einen Dienstboten des Adressaten bz. des Bevoll-
mächtigten desselben Wird Niemand angetroffen, an den hiernach die Bestellung
geschehen kann, so erfolgt dieselbe an den Hauswirth oder an den Wohnungs-
geber oder an den Thürhüter des Hauses.
IV Hat der Adressat oder dessen Bevollmächtigter (Abs. 1.) an seiner
Wohnung einen Briefkasten anbringen lassen, so werden gewöhnliche frankirte
Briefe, Postkarten, Drucksachen und Waarenproben durch die bestellenden Boten
insoweit in den Briefkasten gelegt, als dessen Beschaffenheit solches gestattet.
V Die Behändigung an dritte Personen ist unzulässig, wenn es sich um
die Bestellung von
1) Einschreibsendungen (K. 16),
2) Postanweisungen (F. 17),
3) Telegraphischen Postanweisungen (S. 18),
4) Postaufträgen (C. 20),