Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

50 
Siegels berechtigt ist, unter Beidrückung desselben, beglaubigt sein. Die Voll- 
macht muß bei der Postanstalt, welche die Bestellung ausführen läßt, nieder- 
gelegt werden. 
. Ist außer dem Adressaten noch ein Anderer, wenn auch nur zur näheren 
Bezeichnung der Wohnung des Adressaten, auf der Adresse genannt, z B. an 
A. bei B., so ist dieser zweite Adressat auch ohne ausdrückliche Ermächtigung 
als Bevollmächtigter des Adressaten zur Empfangnahme von gewöhnlichen Briefen, 
Postkarten, Drucksachen und Waarenproben anzusehen. Ist ein Gasthof als 
Wohnung des Adressaten auf der Adresse angegeben, so kann die Bestellung dieser 
Gegenstände an den Gastwirth auch in dem Falle erfolgen, daß der Adressat 
noch nicht eingetroffen ist. 
z. Wird der Adressat oder dessen nach den vorstehenden Bestimmungen 
bestellter Bevollmächtigter in seiner Wohnung nicht angetroffen, oder wird dem 
Briefträger oder Boten der Zutritt zu ihm nicht gestattet, so erfolgt die Bestellung 
der gewöhnlichen Briefe, Postkarten, Drucksachen und Waarenproben, 
sowie der Begleitadressen zu gewöhnlichen Packeten (S. 32 Absl. J.) 
bz. der Packcte selbst 
an einen Haus= oder Geschäftsbeamten, ein erwachsenes Famillenglied oder son- 
stigen Angehhrigen, oder an einen Dienstboten des Adressaten bz. des Bevoll- 
mächtigten desselben Wird Niemand angetroffen, an den hiernach die Bestellung 
geschehen kann, so erfolgt dieselbe an den Hauswirth oder an den Wohnungs- 
geber oder an den Thürhüter des Hauses. 
IV Hat der Adressat oder dessen Bevollmächtigter (Abs. 1.) an seiner 
Wohnung einen Briefkasten anbringen lassen, so werden gewöhnliche frankirte 
Briefe, Postkarten, Drucksachen und Waarenproben durch die bestellenden Boten 
insoweit in den Briefkasten gelegt, als dessen Beschaffenheit solches gestattet. 
V Die Behändigung an dritte Personen ist unzulässig, wenn es sich um 
die Bestellung von 
1) Einschreibsendungen (K. 16), 
2) Postanweisungen (F. 17), 
3) Telegraphischen Postanweisungen (S. 18), 
4) Postaufträgen (C. 20),