Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

59. 695 
3) — AX 45 J von einem Kalbe, Schafe, Bocke oder einer Ziege, 
4) — „ 60 „ von einem Schweine mit mehr als 20 Kllogramm Gewichte, 
5) — „ 20 „ von einem Schweine mit geringerem Gewichte, 
6) — „ 2 „ vom Kilogramm eingeführten Fleisches oder Fleischfabrikates. 
S. 2. 
Pferdefleisch und Geflügel fallen nicht unter den Fleischaufschlag. Zur Einführung eines 
Aufschlages auf Wildpret ist die in Artikel 31 Absatz 4 der Gemeinde-Ordnung für die Pfalz 
vorgesehene Genehmigung erforderlich; in Gemeinden, in welchen zur Zeit ein derartiger Auf- 
schlag besteht, dürfen die dermaligen Sätze ohne jene Genehmigung nicht überschritten werden. 
8. 3. 
Wir behalten Uns vor, denjenigen Gemeinden, welche zur Zeit den Fleischaufschlag in 
höheren, als den in H. 1 bezeichneten Sätzen beziehen, den Fortbezug dieser höheren Sätze zu 
bewilligen, wenn mit Rücksicht auf den Haushalt der betreffenden Gemeinde ein Bedürfniß 
hierfür vorhanden ist. 
S. 4. 
Der Anspruch auf Rückoergütung bei der Ausfuhr aufschlagspflichtiger Producte ist im 
Allgemeinen bedingt: 
a) durch den Nachweis, daß der Aufschlag entrichtet wurde; 
b) durch die Beobachtung der zur Controle und Sicherung des Gefälles in Bezug 
auf die Rückvergütung von den Gemeinden erlassenen Vorschriften, welche jedoch 
den Handel und die Production nicht unnöthig erschweren dürfen. "6 
g. 5. 
Jur Thiere, welche im lebenden Zustande wieder aus dem Gemeindebezirke ausgeführt 
werden, sowie für Gegenstände, welche durch den Gemeindebezirk nur transitiren, ist der Auf- 
schlag, wenn ein solcher aus besonderen Rücksichten der Controle erhoben worden sein sollte, 
im vollen Betrage zurückzuvergüten. 
g. 6. 
Außerdem sind die Gemeinden in der Regel nur verpflichtet zur Rückvergütung 
A. des Fleischaufschlags, wenn geschlachtete Thiere in der Haut und unzertheilt aus 
dem Gemeindebezirke verbracht werden;
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.