59. 695
3) — AX 45 J von einem Kalbe, Schafe, Bocke oder einer Ziege,
4) — „ 60 „ von einem Schweine mit mehr als 20 Kllogramm Gewichte,
5) — „ 20 „ von einem Schweine mit geringerem Gewichte,
6) — „ 2 „ vom Kilogramm eingeführten Fleisches oder Fleischfabrikates.
S. 2.
Pferdefleisch und Geflügel fallen nicht unter den Fleischaufschlag. Zur Einführung eines
Aufschlages auf Wildpret ist die in Artikel 31 Absatz 4 der Gemeinde-Ordnung für die Pfalz
vorgesehene Genehmigung erforderlich; in Gemeinden, in welchen zur Zeit ein derartiger Auf-
schlag besteht, dürfen die dermaligen Sätze ohne jene Genehmigung nicht überschritten werden.
8. 3.
Wir behalten Uns vor, denjenigen Gemeinden, welche zur Zeit den Fleischaufschlag in
höheren, als den in H. 1 bezeichneten Sätzen beziehen, den Fortbezug dieser höheren Sätze zu
bewilligen, wenn mit Rücksicht auf den Haushalt der betreffenden Gemeinde ein Bedürfniß
hierfür vorhanden ist.
S. 4.
Der Anspruch auf Rückoergütung bei der Ausfuhr aufschlagspflichtiger Producte ist im
Allgemeinen bedingt:
a) durch den Nachweis, daß der Aufschlag entrichtet wurde;
b) durch die Beobachtung der zur Controle und Sicherung des Gefälles in Bezug
auf die Rückvergütung von den Gemeinden erlassenen Vorschriften, welche jedoch
den Handel und die Production nicht unnöthig erschweren dürfen. "6
g. 5.
Jur Thiere, welche im lebenden Zustande wieder aus dem Gemeindebezirke ausgeführt
werden, sowie für Gegenstände, welche durch den Gemeindebezirk nur transitiren, ist der Auf-
schlag, wenn ein solcher aus besonderen Rücksichten der Controle erhoben worden sein sollte,
im vollen Betrage zurückzuvergüten.
g. 6.
Außerdem sind die Gemeinden in der Regel nur verpflichtet zur Rückvergütung
A. des Fleischaufschlags, wenn geschlachtete Thiere in der Haut und unzertheilt aus
dem Gemeindebezirke verbracht werden;