Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

M 60. 701 
Kann hienach der Geldwerth des Streitgegenstandes nicht so weit ermittelt werden, als 
dies zur Einreihung des Rechtsstreites in einc der bezeichneten Classen erforderlich ist, so sind 
die Gebühren bei den Einzelngerichten und bei den Bezirksgerichten als Berufungsgerichten nach 
den Bestimmungen für die zweite Classe, bei den andern Gerichten nach den Bestimmungen für 
die fünfte Classe festzusetzen. Streitsachen über dingliche Rechte an Immobilien gehören, soferne 
es sich nicht um Klagen über Pfandrechte handelt, ohne Rücksicht auf den Werth des Streit- 
gegenstandes in die fünfte Classe. 
Artikel 3. 
Wird von dem Beklagten eine Widerklage erhoben, so wird, falls der Werth des 
Gegenstandes der Widerklage den der Klage übersteigt, der erstere der Berechnunz zu Grunde 
gelegt, soweit nicht Handlungen in Frage stehen, welche die Wlderklage nicht berühren. 
Artikel 4. 
Wird der Streitgegenstand erhöht oder vermindert, so entscheidet bezüglich der Gebühren 
für Verhandlungen und Schriftsätze, welche nach der Erhöhung oder Minderung in dem betref- 
senden Rechtszuge vorkommen, der erhöhte oder verminderte Werthsbetrag 
Artikel 5. 
Im Falle der Häusung mehrerer Ktagansprüche wird die Gebühr nach dem Gesammt= 
betrage der Ansprüche berechnet. 
Wird die getrennte Behandlung mehrerer cumulirter Klagsansprüche angeordnet, so 
entscheidet bezüglich der Gebühren für die betreffenden Verhandlungen und Schriftsätze der 
Werth des Streitgegenstandes der getrennten Verhandlungen. 
Artikel 6. 
Früchte, Zinsen und sonstige Nebensachen mit Ausnahme der Prozeßkosten werden dem 
Werthe der Hauptsache in so weit zugerechnet, als sie bis zur Erhebung der Klage bereits er- 
wachsen sind, beziehungsweise den Gegenstand der Berufung bilden. 
Artikel 7. 
Ist die Gebühr nach Verhältniß der auf das betreffende Geschäft verwendeten Zeit 
und zwar nach Stunden bestimmt, so wird jede begonnene Stunde als voll gerechnet.
	        
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