Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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1) für ein Gesuch an den Versteigerungs-Beamten zur Festsetzung von Ort, Tag und 
Stunde der Verstelgerung oder Wiederversteigerung 1-X 80 J; 
2) für die Erholung der nöthigen Hypothek= und Steuerkataster-Auszüge, dann der sonstigen 
amtlichen Urkunden im Ganzen 5 M, 
3) für Anfertigung des Anschlagszettels einschließlich der Veranlassung seiner Zustellung 
und Anheftung 9 /; 
4) für Anfertigung der in ein oder mehrere öffentliche Blätter elnzurückenden Bekanntmachung 
eeinschließlich der Veranlassing der Elmückungen 5 ; 
5) für die Bekanntmachung, daß die Versteigerung nicht oder nicht in der angekündigten 
Art stattfindet, desgleichen für die Ankündigung der Versteigerung nach Beseitigung der 
Hindernisse jedesmal 1./ 80 J; 
6) für die Mitthellung an den Bersteigerungsbeamten von der Erhebung oder Beendigung 
eines Incidentstreites jedesmal 90 ; 
7) für jeden der nach Artikel 1084 Absatz 1 und 2 der Prozeßordnung zuzustellenden 
Anwaltsact 90 4; 
8) für die Anzeige einer Wiederversteigerung einschließlich der Bekanntmachungen und 
Zustellungen 5 / 
· Artikel 75. 
Im Vertheilungsverfahren greifen folgende Gebühren Platz: 
1) für das Gesuch um Eröffnung des Vertheilungsverfahrens (Artikel 1094 der Prozeß- 
ordnung) 3 A 60 4; 
2) für Veranlassung der Aufforderungen an die Gläubiger zur Anmeldung ihrer Forder= 
ungen sowie an den etwaigen Verwalter zur Uebergabe seiner Rechnung im Ganzen 
3 . 60 4; 
3) für mündliche oder schriftliche Anmeldung einer Forderung, bezlehungswelse der einem 
Gläubiger zustehenden Forderungen 4 4/¾ und, wenn die angemeldete Forderung der 
fünften oder sechsten Werthsclasse angehört, 7 AX., wobei bestimmt wird, daß, falls 
Forderungen des nämlichen Gläubigers getrennt mngemebet werden, die Gebühr doch 
immer nur einmal angrsetzt werden darf; 
4) für Veranlassung der Mittheilungen, welche der betreibende Theil nach Artikel 1103, 
1111 und 1112 der Prozeßordnung durch Gerichtsvollzieheracte bewirken zu lassen hat, 
und zwar so oft eine solche Mittheilung zu erfolgen hat, 1 /4 80 J;
	        
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