Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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Für Vertretung oder Verbeistandung bei einer durch ein Einzelngericht vorzunehmenden 
Beweisaufnahme (Artikel 1333 der Prozeßordnung) beträgt die Gebühr für jede Stunde 2 M, 
für Hinterlegung des schiedsgerichtlichen Urtheils sammt Acten auf der Gerichtsschreiberei 
(Artikel 1337) 90 
Achte Abtheilung. 
Einige besondere Bestimmungen für die Pfalz. 
Artikel 84. 
In den bei den pfälzischen Gerichten im ersten Rechtszuge zu verhandelnden Ent- 
scheidungsprozessen werden für die nachbezeichneten Fälle folgende besondere Gebühren festgesetzt: 
1) für Vertretung oder Verbeistandung einer Partei bei der nach Artikel 242—244 des 
Civilgesetzbuches stattfindenden Verhandlung 5 J/; 
2) desgleichen bei der nach Artikel 246—250 des Civilgesetzbuches stattfindenden Ver- 
handlung einschließlich der hiebei vorkommenden An= und Vorträge 11 J4; 
3) für Vertretung oder Verbeistandung bei der Vernehmung der Zeugen für jede Stunde 
1.7.80 Jè ; 
4) desgleichen bei der Schlußverhandlung eiuschließlich der hiebei vorkommenden An= und 
Vorträge 11-4 
Für die Veranlassung der vorgeschriebenen Zustellungen sowie für die bei einer Ver- 
handlung gestellten Anträge auf Erlassung von Vorsichtsverfügungen können besondere Gebühren 
nicht angesetzt werden. 
Für das Gesuch um Zulassung der Ehescheidung wegen Verurtheilung eines der Ehe- 
gatten zu einer Verbrechensstrafe (Artikel 261 code civil) beträgt die Gebühr 5 MA 
Artikel 85. 
Die Gebühr für die von Seite des Ehegatten, welcher eine Klage auf Trennung von 
Tisch und Bett erheben will, bei dem Vorstande des Bezirksgerichts (nach Artikel 875 des 
code de procôdure civile) einzureichende Vorstellung beträgt 11 M. 
Artikel 86. 
In Beziehung auf Gütertremnungsklagen werden folgende besondere Gebühren festgesetzt:
	        
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