Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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hörige des Mdressaten, an die zur näheren Bezeichmmg der Wohnung auf der 
Adresse angegebenen dritten Personen z. B. Haus= und Gastwirthe 2c. abgegeben. 
XI Hat der Adressat oder dessen Bevollmächtigter an seiner Wohnung 
einen Briefkasten anbringen lassen, so werden gewöhnliche frankirte Briefe, Post- 
karten, Drucksachen und Waarenproben durch das Zustellpersonal in den Brief- 
kasten gelegt, soweit dessen Beschaffenheit solches gestattet. 
XII Eingeschriebene Briefpostsendungen und die Postanweisungen 
werden nur an den Adressaten oder dessen legitimirten Stellvertreter selbst 
abgegeben. 
XIII Ebenso dürfen Postaufträge nur dem Adressaten oder dessen legitimirten 
Bevollmächtig ten vorgezeigt werden. Bei Benennung mehrerer Personen erfolgt 
die Vorzeigung nur an den zuerst genannten Adressaten oder dessen legitimirten 
Bevollmächtigten. 
IXIV Eingeschriebene Briefe an Fremde, im Orte der Abgabe unbekannte, 
uucht anfässige Personen dürfen nur gegen genügende Legitimation des Empfängers 
und in Ermangelung solcher nur in Gegenwart eines bekannten, ansässigen Ein- 
wohners, des Haus= oder Gastwirthes, welcher den Adressaten kennt, abgegeben 
werden. « 
XV Die Aushändigung an den Gastwirth in Abwesenheit des Fremden 
ist nur dann zulässig, wenn aus der Adresse unzwelfelhaft hervorgeht, daß die 
Abgabe an den ersteren in der Absicht des Absenders gelegen war; andernfalls ist 
schriftliche Nachricht über den Eingang des Briefes zu hinterlegen und dieß im 
Bestellbuche bestätigen zu lassen, der Brief selbst aber als postlagernd zu behandeln. 
IXVI Der Empfänger einer eingeschriebenen Sendung hat in dem Bestellungs- 
buche des Austrägers und in dessen Gegenwart Bescheinigung durch Namens- 
unterschrift zu ertheilen. 
XVII Die Bescheinigung der Abgabe muß deutlich mit der ganzen Namens- 
unterschrift des Empfängers geschehen, und ist dem Austräger nicht gestattet, 
Unterschriften mit Bleistift oder in bloßen Handzügen anzunehmen. 
XVIII In allen Fällen, wo die Aushändigung nicht unmittelbar an den 
Adressaten, sondern an eine andere zur Empfangnahme berechtigte Person erfolgt, 
hat die letztere den Empfang nicht durch den Namen des Adressaten, sondern
	        
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