Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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Briefe. 
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IV Für die Contoführung kann von den Postanstalten eine Vergütung 
von 18 Mk. jährlich in Anspruch genommen werden. 
V Die königlichen Stellen und Behörden haben für monatliche Contoführung 
über das von denselben zu zahlende Postporto eine besondere Vergütung nur 
dann zu leisten, wenn eine solche speciell bewilligt ist. 
VI In denjenigen Fällen, in welchen auf Antrag eines Correspondenten 
zur Vermittelung der Abgabe der für ihn eingehenden, bezw. der Einlieferung 
der von ihm abzusendenden gewöhnlichen Briefpostgegenstände und Zeitungen mit 
den durchgehenden Posttransporten verschlossene Taschen befördert werden, ist für 
diese Vermittelung eine Gebühr von 50 Pfennig monatlich zu erheben. — Die 
Anschaffung der Taschen erfolgt auf Kosten des Antragstellers. 
g. 27. 
I Sollen Briefpostsendungen nach der Bestimmung des Absenders dem 
Adressaten nicht zugestellt, sondern von letzterem bei der Abgabepost selbst in 
Empfang genommen werden, so müssen dieselben auf der Adresse mit der Be- 
zeichnung „postlagernd“ versehen sein. 
II Derlei Sendungen werden bei der Abgabepost 3 Monate lang vom 
Tage ihres Eintreffens ab in Verwahr behalten und während dieser Zeit im 
Falle einer Nachfrage nur an den Adressaten persönlich oder auf dessen schriftliche 
Requisitlon an Dritte verabfolgt. 
III Eingeschriebene Sendungen sowie Postanweisungen der Art werden 
nur gegen Empfangsbescheinigung in dem darüber zu führenden Register abgegeben. 
IV. Ist der Adressat oder Nachfragende fremd, so findet die Abgabe nur 
gegen genügende Legitimation über seine Person und bezw. seine Berechtigung 
zur Nachfrage und Empfongnahme der bezüglichen Briefe rc. statt. 
V Geschieht während der vorbezeichneten Frist keine Nachfrage, so werden 
derlei Briefe 2c. als unbestellbar an die Aufgabepost zurückgesendet. 
VI Postllagernde Briefe 2c. werden auch an bekannte, im Orte aasässige 
Adressaten nicht anders als auf deren Nachfrage bei der Expedition selbst abgegeben, 
und wird von deren Vorliegen dem Adressaten nur in dem Falle taxfrei schriftliche 
Nachricht gegeben, wenn die Briefe 2c. innerhalb der Lagerfrist von 3 Monaten 
nicht abverlangt worden find. 
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