Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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Auedandignng 
an 
— an 
§. 28. 
Auf Verlangen eines gehörig legitimirten Adressaten kann die Aushändigung 
einer Sendung an diesen auch an einem Umspeditlonsorte stattfinden, wenn im 
unsspeditionsorten einelnen Falle keine der Zwischenpostonstolt bekannte Bedenken entgegenstehen und 
Zeit der Zustel. 
lung. 
durch die Aushändigung eine Störung des Expeditionedienstes nicht herbeigeführt wird. 
. 29. 
1 Die mit den Posten von 6 Uhr früh bis 6 Uhr Abends eintreffenden 
Briefe werden noch an demselben Tage und zwar mit größter Beschleunigung, 
längstens aber innerhalb 4 Stunden vom Eintreffen der Posten ab sämmtlichen 
Adressaten im Orte der Abgabepost zugestellt 
II Die Zustellung beginnt Morgens um 7 Uhr (in den Monaten November 
bis Februar einschließlich um 7¼ Uhr) mit den nach 6 Uhr Abends des vor- 
hergegangenen bis 6 Uhr Morgens des laufenden Tages eingetroffenen Briefpost- 
sendungen, wird nach jeder im Laufe des Tages eintreffenden Hauptpost erneuert 
und damit geschlossen, daß die vor und bezw. bis 6 Uhr Abends eingetroffenen 
Sendungen noch am nämlichen Abend vollständig bestellt werden. 
1II An Sonntagen und den in §. 22 aufgeführten Festtagen findet die 
Zustellung mit Unterbrechung während des Vormiltags-Hauptgottesdienstes bis 
zum Nachmittags-Schalterschlusse statt und unterbleibt von da a an für ben Rest 
des Tages. 
IV Die Abgabe der postlagernden, sowie der zur Abholung in eigenen 
Fächern hinterlegten Briefpostsendungen erfolgt zu jeder Zeit innerhalb der nach 
§ 22 für Offenhalten des Schalters festgesetzten Dienstesstunden. 
V. Die Zustellung im Laudpostbezirke ruht an Sonntagen und den in 
§. 22 aufgeführten Festtagen mit Ausnahme des zweiten Weihnachtstages, des 
Oster= und Pfingstmontags ganz; an den letzteren Festtagen findet dieselbe mit 
Unterbrechung während des Vormittags-Gottesdienstes statt. Trifft, von den 
übrigen Festtagen einer auf einen Samstag oder Montag, so wird der Landbe- 
stelldienst am darauf folgenden bezw. vorhergehenden Sonntag ausgeführt. — 
Außerdem hat die Zustellung im Landpostbezirke in der Regel täglich zu ge- 
schehen. Der Verwaltung ist übrigens vorbehalten, je nach den Verkehrsverhäll- 
 
	        
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