Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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a) wenn dieselben nach dem Ortsbestellbe zirk der Abgabe-Postanstalt 
bestimmt sind, eine Eilbestellgebühr von 25 Pfennig, 
b) wenn dieselben im Landpostbezirke dex Abgabepost zu bestellen 
sind, für jede Sendung und jedes Kilometer 10 Pfennig, im Ganzen 
jedoch nicht unter 50 Pfennig 
zu entrichten. 
VII Durch Eilboten zu bestellende Postanweisungen und Postanweisungs- 
Telegramme werden mit gleschzeitiger Ueberlieferung des Geldbetrages zugestellt 
und ist dafür das Doppelte der Eilbestellgebühr für gewöhnliche Briespostsen- 
dungen zu entrichten. 
VIII Die Eilbestellgebühr kann vorausbezahlt oder deren Bezahlung dem 
Adressaten überlassen werden; in allen Fällen aber haftet der Absender für die 
Berichtigung der Gebühren. 
IX Für Eil-Briefpostsendungen nach dem Landpostbezirke gilt als 
Regel, daß die Botengebühr vom Adressaten zu entrichten ist. 
X Im Verkehr innerhalb der Staaten Deutschlands ist die Bestellgebühr, 
wenn dieselbe nicht vorausbezahlt ist, bei der gleichzeitigen Zustellung mehrercr 
Briefe an denselben Adressaten durch Ellboten nur für einen Brief zu ent- 
richten; ist die Bestellgebühr vorausbezahlt, so tritt eine Rückvergütung nicht 
ein. Die Entrichtung der Bestellgebühr für nur einen Gegzenstand tritt auch 
in denjenigen Fällen ein, in welchen ein und dieselbe Person mehrere durch Eil- 
boten zu bestellende Sendungen an ein und denselben Adressaten unter Voraus- 
entrichtung der Bestellgebühr gleichzeitig einliefert. Es wird dabei vorausgesetzt, 
daß die Einlieferung nicht durch die Briefkästen, sondern an der Annahmestelle 
der Postanstalt erfolgt. 
XI Portofreie Dienstschreiben sind von der Gebühr für die Eilbestellung 
im Ortsbezirke der Abgabepost, nicht aber für jene im Landpostbezirke befreit. 
XII Der Aufgeber ist gehalten, für den Fall, daß die Zahlung von dem 
Adressaten verweigert werden sollte, oder der Brief nicht an die Adresse gebracht 
werden könnte, zur Sicherstellung der Aufgabepost bei letzterer auf deren Ver- 
langen den der bezüglichen Gebühr entsprechenden Betrag so lange zu hinter-
	        
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