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a) wenn dieselben nach dem Ortsbestellbe zirk der Abgabe-Postanstalt
bestimmt sind, eine Eilbestellgebühr von 25 Pfennig,
b) wenn dieselben im Landpostbezirke dex Abgabepost zu bestellen
sind, für jede Sendung und jedes Kilometer 10 Pfennig, im Ganzen
jedoch nicht unter 50 Pfennig
zu entrichten.
VII Durch Eilboten zu bestellende Postanweisungen und Postanweisungs-
Telegramme werden mit gleschzeitiger Ueberlieferung des Geldbetrages zugestellt
und ist dafür das Doppelte der Eilbestellgebühr für gewöhnliche Briespostsen-
dungen zu entrichten.
VIII Die Eilbestellgebühr kann vorausbezahlt oder deren Bezahlung dem
Adressaten überlassen werden; in allen Fällen aber haftet der Absender für die
Berichtigung der Gebühren.
IX Für Eil-Briefpostsendungen nach dem Landpostbezirke gilt als
Regel, daß die Botengebühr vom Adressaten zu entrichten ist.
X Im Verkehr innerhalb der Staaten Deutschlands ist die Bestellgebühr,
wenn dieselbe nicht vorausbezahlt ist, bei der gleichzeitigen Zustellung mehrercr
Briefe an denselben Adressaten durch Ellboten nur für einen Brief zu ent-
richten; ist die Bestellgebühr vorausbezahlt, so tritt eine Rückvergütung nicht
ein. Die Entrichtung der Bestellgebühr für nur einen Gegzenstand tritt auch
in denjenigen Fällen ein, in welchen ein und dieselbe Person mehrere durch Eil-
boten zu bestellende Sendungen an ein und denselben Adressaten unter Voraus-
entrichtung der Bestellgebühr gleichzeitig einliefert. Es wird dabei vorausgesetzt,
daß die Einlieferung nicht durch die Briefkästen, sondern an der Annahmestelle
der Postanstalt erfolgt.
XI Portofreie Dienstschreiben sind von der Gebühr für die Eilbestellung
im Ortsbezirke der Abgabepost, nicht aber für jene im Landpostbezirke befreit.
XII Der Aufgeber ist gehalten, für den Fall, daß die Zahlung von dem
Adressaten verweigert werden sollte, oder der Brief nicht an die Adresse gebracht
werden könnte, zur Sicherstellung der Aufgabepost bei letzterer auf deren Ver-
langen den der bezüglichen Gebühr entsprechenden Betrag so lange zu hinter-