Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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IV Vor der Auszahlung der Postanweisung kann der derselben angefügte 
Coupon von dem Abressaten davon getrennt und zurückbehalten werden. 
V Die Auszahlung findet in der Regel sofort bei Vorzeigung der quittirten 
Postanweisung statt. Stehen der Postanstalt im Augenblicke der Vorzeigung 
die erforderlichen Gelbmittel nicht zur Verfügung, so kann die Auszahlung erst 
dann verlangt werden, wenn die benöthigten Mittel beigeschafft sind. 
VI Die Vorzeigung der Postanweisung zur Auszahlung steht dem Adressaten 
innerhalb der gewöhnlichen Dienststunden (F. 22) frei. Dieselbe muß jedoch 
spätestens innerhalb 7 Tagen — vom Tage der Aushändigung der Postanweisung 
an den Adressaten gerechnet — stattfinden, außerdem die Rückzahlung des Geldes 
an den Absender eingeleltet oder, soferne derselbe nicht zu ermitteln ist, das für 
unbestellbare Sendungen (vgl. S. 95) vorgeschriebene Verfahren zur Anwendung 
gebracht wird. # 
VII Werden Postanweisungen vom Abressaten nach Ablauf der Frist von 
7 Tagen — vom Tage ihrer Zustellung ab — zur Einhebung des Geldbetrages 
vorgezeigt, so kann die Auszahlung nur dann erfolgen, wenn auf desfallsige An- 
frage der Expeditlon die höhere Ermächtigung dazu erfolgt ist. 
VIII. Für Postanweisungen mit der Bezeichnung „postlagernd“ läuft diese 
Frist von dem Tage an, wo die Abgabe an den Adressaten oder dessen Bevoll- 
Mchtigten erfolgt ist. 
IX Falls eine dem Adressaten bereits ausgehändigte Postanweisung demselben 
vor Empfangnahme des Geldbetrages abhanden kommen sollte, so hat der Adressat 
zur Verhütung einer mißbräuchlichen Benützung derselben zunächst der Postanstalt 
am Bestimmungsorte von dem Verlaste Anzeige zu machen, und bleibt hienach 
bei etwalger Vorzeigung der als verloren angegebenen Postanweisung die Aus- 
zahlung bis auf Weitteres ausgesetzt Sache des Adressaten ist sodann, durch 
den Absender bei der Aufgabepost die Uebersendung eines Duplicats der fraglichen 
Postanweisung zur Erhebung des eingezahlten Betrages zu erwirken. 
X Das Duplicat hat der Absender in gewöhnlicher Weise auszufertigen 
uud mit dem bei der Einzahlung der abhanden gekommenen Postanweisung empfan- 
genen Aufgabeschein der Aufgabepost vorzulegen, welche die Uebersendung des 
Duplicats an den Bestimmungsort gebührenfrei zu besorgen hat.
	        
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