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überliefert werden, daß ohne weitere Behandlung sofort mit deren Spedition
begonnen werden kann.
V Bei unregelmäßiger Ablieferung — aus Anlaß von Festtagen oder in
Folge von unvorhergesehenen Ereignissen — muß der Grund auf der vorher-
gehenden oder nächstfolgenden Nummer vom Verleger bekannt gegeben werden.
VI Ucber unterbliebene Spedition wegen verspäteter Ablieferung oder wegen
Beschlagnahme einer Zeitung haben sich die Postanstalten zur Verständigung der
Abonnenten Mittheilung zu machen.
VII Die Ablieferung hat nach der Nummernfolge zu geschehen; soll eine
spätere Nummer vor einer früher fälligen zur Spedition gelangen, so muß die
bezügliche Bemerkung beiden Nummern aufgedruckt oder in einer besonderen Bei-
lage beigefügt sein.
VIII Die Ausgebe eines Jahres-Reglsters ist jedesmal in der auf dessen
Spedition nächstfolgenden Nummer des laufenden Jahrganges bekannt zu geben.
G. 51.
Eewöhnliche 1 Regelmäßig oder unregelmäßig erscheinende Beilagen, welche als
ieen Fortsetzung oder integrirender Bestandtheil der Zeitung, zu oder mit welcher die-
selben versandt werden sollen, zu erkennen sind, werden auf dem Zeitungsspedi-
tionswege ohne besondere Vergütung befördert.
II Dieselben können ausnahmsweise auch für sich allein zur Spedition
überliefert werden, müssen aber dann mit auffälliger Bezeichnung der Zeitschrift
und Nummer versehen sein, zu welcher sie gehören.
III. Im innern Verkehre von Bayern sind außerdem ohne Rücksicht auf
Format, Papier und Druck auch solche Beilagen zugelassen, welche als Ergänzung
des Inseratentheiles der Zeitung angesehen werden können und aus der selben
Druckerei hervorgegangen sind, wie die Zeitung selbst, mit welcher sie
als Beilagen versandt werden sollen.
IV Derlei Bellagen müssen jedoch auf der ersten oder letzten Seite des
Blattes, mit welchem sie versendet werden, in augenfälliger Druckschrift angeführt sein.
V. Andere Beilagen, welche weder nach Format, Papier und Druck, noch
sonst in einer Beziehung zur Zeitung stehen, mit welcher sie versendet werden
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