Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

108 
Tausch= und 
Freieremplare. 
Abrechnung mit 
den Berlegern. 
Berseudung der 
Zeitungen. 
G. 55. 
1 Tausch= und Freiexemplare, welche von den Verlegern der in 
Bayern erscheinenden Zeitungen unter einander oder an andere Personen im 
innern Verkehre von Bayern versendet werden wollen, sowie die Tauschepemplare 
zwischen den Zeitungs-Redactionen im Verkehre mit den übrigen in K. 43 be- 
nannten Postgebieten können im Wege der Zeitungsspedition abgefertigt werden, 
wenn der Verlagspostanstalt von dem Verleger der abzusendenden Zeitung die 
Adressen der Empfänger vor dem Beginne der Bezugsperiode schriftlich bekannt 
gegeben und für die Versendung — mit Ausnahme der dienstlichen Freieremplare 
— die nach dem Einkaufspreis der bezüglichen Zeltung und nach der Dauer der 
Versendung treffenden Speditlonsgebühren entrichtet werden. 
. Die Ueberweisung der Speditionsgebühren zur Einhebung von dem 
Empfänger ist unstatthaft. 
III Die Angaben der Verleger über die Abgabe von Tausch= und Frei- 
exemplaren werden bis zu deren ausdrücklichem Widerrufe durch die Verleger selbst 
auch für die nachfolgenden Bezugsperioden als giltig angesehen. 
KG. 56. 
1 Die Abrechnungen mit den Verlegern werden von der Verlagspostanstalt 
am Ende eines jeden Semesters und bezw. nach Ablauf der regelmäßigen Be- 
zugszeit gepflogen, inzwischen jedoch auch nach Verhältniß der geschehenen Ab- 
lieferung auf Verlangen der Verleger monatliche Abschlagszahlungen aus den 
eingegangenen Zeitungsgeldern geleistet. 
I. Die Zahlung erfolgt, soferne von dem Verleger nicht andere Bestim- 
mung getroffen ist, zunächst nur an diesen selbst. Wird von dem Verleger ein 
Dritter zum Geldempfange und zur Abqutttirung aufgestellt, so ist von ersterem 
desfalls schriftliche Vollmacht bei der Verlagspostanstalt zu hinterlegen. 
G 57. 
1 Die Zeitungen werden mit allen jenen Beförderungsgelegenheiten ver- 
sendet, welche für den Briefpostverkehr benutzbar sind und die möglichste Be- 
schleunigung bieten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.