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VI Mit dem Ablaufe der Bezugsperiode d. i. der Zeit, für welche der
Zeitungspreis vorausbezahlt worden ist, erlischt auch die Wirkung der Ueber-
weisung und kann die Bestellung nur bei derjenigen Postanstalt erneuert werden,
von welcher der Abonnent die Zeltung mit dem Beginne der neuen Bezugsperiode
in Empfang nehmen will.
VII. Verändern Abonnenten ihren Wohnsitz, welche denselben bisher an dem
Orte der Herausgabe einer Zeitschrift gehabt und letztere unmittelbar vom
Verleger rc. bezogen haben, so kann die Versendung der von denselben
bezogenen Zeitungen an den neuen Wohnort auf dem gewöhnlichen Speditlonswege
durch die Post nur gegen Entrichtung der für die Dauer der Versendung tref-
fenden Speditionsgebühr (F. 42—45) erfolgen.
8. 61.
—— at ab- I Reclamationen wegen defecter oder abgängiger Zeitungsblätter 2c. müssen
erG von den Abommenten sofort und resp. bei Empfang der nächsten Nummer der
betreffenden Zeitschrift angebracht werden, außerdem von Seite der Postanstalt
für kostenfreie Nachlieferung der Ergänzung und resp. des Ersatzes nicht einge-
standen werden kann.
11 Besondere Entschädigungen für Abgang von Zeitungen oder für Ver-
spätungen hat die Postanstalt nicht zu leisten; dieselbe wird jedoch sich angelegen
sein lassen, den Ersatz abgängiger oder defecter Exemplare von dem Verleger
nachgeliefert zu erhalten und dieselben auch unentgeltlich nachsenden, wenn sofort
beim Empfang der nächsten Nummer reclamirt wird.
III. Fahrposdien k.
« s.62.
Zatltjgjkåiquxää Der Jahrpostdienst beschäftigt sich: n
a) mit der Annahme und Zustellung von Fahrpoststücken an Elnwohner
im Orte der Aufgabe selbst oder in dem zur Aufgabepost gehörigen
Landpostbezirke,
b) mit der Annahme und Versendung aller nach emfernteren Orten bestimmten
Fahrpoststücke,