Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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VI Mit dem Ablaufe der Bezugsperiode d. i. der Zeit, für welche der 
Zeitungspreis vorausbezahlt worden ist, erlischt auch die Wirkung der Ueber- 
weisung und kann die Bestellung nur bei derjenigen Postanstalt erneuert werden, 
von welcher der Abonnent die Zeltung mit dem Beginne der neuen Bezugsperiode 
in Empfang nehmen will. 
VII. Verändern Abonnenten ihren Wohnsitz, welche denselben bisher an dem 
Orte der Herausgabe einer Zeitschrift gehabt und letztere unmittelbar vom 
Verleger rc. bezogen haben, so kann die Versendung der von denselben 
bezogenen Zeitungen an den neuen Wohnort auf dem gewöhnlichen Speditlonswege 
durch die Post nur gegen Entrichtung der für die Dauer der Versendung tref- 
fenden Speditionsgebühr (F. 42—45) erfolgen. 
8. 61. 
—— at ab- I Reclamationen wegen defecter oder abgängiger Zeitungsblätter 2c. müssen 
erG von den Abommenten sofort und resp. bei Empfang der nächsten Nummer der 
betreffenden Zeitschrift angebracht werden, außerdem von Seite der Postanstalt 
für kostenfreie Nachlieferung der Ergänzung und resp. des Ersatzes nicht einge- 
standen werden kann. 
11 Besondere Entschädigungen für Abgang von Zeitungen oder für Ver- 
spätungen hat die Postanstalt nicht zu leisten; dieselbe wird jedoch sich angelegen 
sein lassen, den Ersatz abgängiger oder defecter Exemplare von dem Verleger 
nachgeliefert zu erhalten und dieselben auch unentgeltlich nachsenden, wenn sofort 
beim Empfang der nächsten Nummer reclamirt wird. 
III. Fahrposdien k. 
« s.62. 
Zatltjgjkåiquxää Der Jahrpostdienst beschäftigt sich: n 
a) mit der Annahme und Zustellung von Fahrpoststücken an Elnwohner 
im Orte der Aufgabe selbst oder in dem zur Aufgabepost gehörigen 
Landpostbezirke, 
b) mit der Annahme und Versendung aller nach emfernteren Orten bestimmten 
Fahrpoststücke,
	        
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