Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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e) mit der Zustellung und Abgabe der mit den Posten von weiterher ein- 
gehenden Fahrpoststũcke in dem Orte der Abgabepost oder in dem der- 
selben zugewiesenen Landbestellungsbezirke und 
d) mit der Ueberweisung und Auszahlung von Postvorschüssen. 
G. 63. 
Schenhend. 1 Als Fahrpostsendungen werden befördert: 
Fahrposten ver- a) alle gewöhnlichen über 250 Gramm schweren Briese und Schriftenpackete, 
sende sen wenn nicht bel dem Verkehre mit dem Auslande deren Beförderung mit 
der Briefpost besonders bestimmt ist, 
b) alle Briefe und Schreiben mit angegebenem Werthe, 
P) alle Briefe mit Postvorschüssen, 
d) alle Actensendungen in portofreien Dienstsachen, welche das Gewicht von 
einem Pfunde übersteigen, 
e) Gelder und Päckereien jeder Art, welche nach ihrem Inhalte und Ge- 
wichte, nach ihrer Größe und Gestalt zur Beförderung mit den verfüg- 
baren Transportmitteln geeignet und nicht durch die nachfolgenden Be- 
stimmungen speciell davon ausgeschlossen sind. 
I11 Die Postanstalten können die Annahme und Beförderung von Post- 
sendungen ablehnen, wenn nach Maßgabe der vorhandenen Postverbindungen und 
Posttransportmittel die Zuführung derselben an den Bestimmungsort nicht möglich sst. 
G. 64. 
1 Von der Versendung mit den Fahrposten sind unbedingt ausgeschlossen: 
a) Briefe und Schriftenpackete ohne Einschluß von wirklichem Werthe bis 
zu dem für Briefpostsendungen vorbehaltenen Gewichte von 250 Gramm 
einschließlich, 
b) alle Actensendungen in portofreien Dienstsachen bis zu dem Gewichte 
eines Pfundes einschließlich, 
c) Sendungen im Gewichte über 50 Kilogramm in einer Verpackung, 
welche nicht nach Bayern bestimmt sind, 
4) alle Gegenstände, deren Beförderung mit Gefahr verbunden ist, nament-
	        
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