Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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Verpackung nud 
Berschluß der 
Sendungen. 
1) Im All 
meinen. 
ge· 
I1 Von Seite der Postanstalt wird zwar auch bezüglich dieser Sendungen 
auf unbeschädigte und sichere Zustellung möglichst Bedacht genommen, jedoch 
leistet dieselbe keinen Ersatz, wenn durch die Natur des Inhalts der Sendungen, 
oder durch die Beschaffenheit der Verpackung auf dem Transporte eine Beschädigung 
oder ein Verlust entstanden ist. 
g. 66. 
1 Die Verpackung der Sendungen muß im Allgemeinen der Länge der 
Transportstrecke, dem Umfange und der Beschaffenheit des Inhaltes angemessen 
und darnach verhältnißmäßig haltbar und sichernd eingerichtet sein. 
II Der Verschluß einer jeden Fahrpostsendung muß so beschaffen sein, 
daß ohne Beschädigung oder Eröffnung desselben dem Inhalte nicht beizukommen ist. 
III. Bei Packeten mit Werthangabe hat die Befestigung der Schlüsse stets 
durch Siegellack mit Abdruck eines ordentlichen Petschafts stattzufinden. 
1V Bei Packeten ohne Werthangabe kann von einem Verschluß mittelst 
Siegel oder Plomben abgesehen werden, wenn durch den sonstigen Verschluß oder 
durch die Untheilbarkeit des Inhalts selbst die Sendung hinreichend gesichert erscheint. 
V Bei Sendungen, deren Umhüllung aus Packpapier besteht, kann der 
Verschluß mittelst eines guten Klebestoffes oder mittelst Siegelmarken aus 
Papiler oder einem ährlichen festen Material hergestellt werden. Auch bei anderen 
Packeten können Siegelmarken in Anwendung kommen, sofern diese mit Rücksicht 
auf das zur Verpackung benützte Material so beschaffen sind, daß dad#urch ein 
haltbarer Verschluß erzielt wird. 
VI. Bei Reisetaschen, Koffern und Kisten, welche mit Schlössern versehen 
sind, sowie bei gut bereiften und fest verspundeten Jässern, auch fest vernagelten 
Kisten bedarf es keines weiteren Verschlusses durch Siegel oder Plomben. Ebenso 
können gut umhüllte Maschinentheile, größere Wasfen und Instrumente, Karten- 
kasten, Stücke Wildpret z. B. Hasen, Rehe rc. ohne Siegel= oder Plombenver= 
schluß angenommen werden. 
VII. In den Fällen hingegen, in welchen die obigen Voraussetzungen nicht 
zutreffen, und ein hinreichend sicherer Verschluß anderweitig nicht hergestellt ist, 
muß auch bei Packeten ohne Werthangabe ein Siegel= oder Plombenverschluß 
stattfinden.
	        
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