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Verpackung nud
Berschluß der
Sendungen.
1) Im All
meinen.
ge·
I1 Von Seite der Postanstalt wird zwar auch bezüglich dieser Sendungen
auf unbeschädigte und sichere Zustellung möglichst Bedacht genommen, jedoch
leistet dieselbe keinen Ersatz, wenn durch die Natur des Inhalts der Sendungen,
oder durch die Beschaffenheit der Verpackung auf dem Transporte eine Beschädigung
oder ein Verlust entstanden ist.
g. 66.
1 Die Verpackung der Sendungen muß im Allgemeinen der Länge der
Transportstrecke, dem Umfange und der Beschaffenheit des Inhaltes angemessen
und darnach verhältnißmäßig haltbar und sichernd eingerichtet sein.
II Der Verschluß einer jeden Fahrpostsendung muß so beschaffen sein,
daß ohne Beschädigung oder Eröffnung desselben dem Inhalte nicht beizukommen ist.
III. Bei Packeten mit Werthangabe hat die Befestigung der Schlüsse stets
durch Siegellack mit Abdruck eines ordentlichen Petschafts stattzufinden.
1V Bei Packeten ohne Werthangabe kann von einem Verschluß mittelst
Siegel oder Plomben abgesehen werden, wenn durch den sonstigen Verschluß oder
durch die Untheilbarkeit des Inhalts selbst die Sendung hinreichend gesichert erscheint.
V Bei Sendungen, deren Umhüllung aus Packpapier besteht, kann der
Verschluß mittelst eines guten Klebestoffes oder mittelst Siegelmarken aus
Papiler oder einem ährlichen festen Material hergestellt werden. Auch bei anderen
Packeten können Siegelmarken in Anwendung kommen, sofern diese mit Rücksicht
auf das zur Verpackung benützte Material so beschaffen sind, daß dad#urch ein
haltbarer Verschluß erzielt wird.
VI. Bei Reisetaschen, Koffern und Kisten, welche mit Schlössern versehen
sind, sowie bei gut bereiften und fest verspundeten Jässern, auch fest vernagelten
Kisten bedarf es keines weiteren Verschlusses durch Siegel oder Plomben. Ebenso
können gut umhüllte Maschinentheile, größere Wasfen und Instrumente, Karten-
kasten, Stücke Wildpret z. B. Hasen, Rehe rc. ohne Siegel= oder Plombenver=
schluß angenommen werden.
VII. In den Fällen hingegen, in welchen die obigen Voraussetzungen nicht
zutreffen, und ein hinreichend sicherer Verschluß anderweitig nicht hergestellt ist,
muß auch bei Packeten ohne Werthangabe ein Siegel= oder Plombenverschluß
stattfinden.