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b) Gelbsendungen.
müssen daher noch besonders in starken Kisten oder Körben verwahrt und letztere
mit einem Glaszeichen bezeichnet werden. Dasselbe gilt für Sendungen mit
anderem leicht zerbrechlichen Inhalte.
VII Fässer, in denen Flüssigkeiten zur Versendung kommen, müssen stark
bereift und die Reifen gehörig befestigt sein.
VIII Zündhütchen oder Zündspiegel müssen in Kistchen fest und gut von
außen und innen verpackt und als soche sowohl auf der Adresse als auch auf
der Sendung selbst bezeichnet sein.
IX Das Zusammenbinden mehrerer förmlichen Packete ist unstatthaft; die-
selben müssen, wenn sie als ein Packet durch die Post versendet werden sollen,
durch gemeinschaftliche Umschnürung in ein Gebinde zusammengefaßt sein.
X Packete, welche nicht vernäht sind, sowie Schachteln und Körbe, müssen
stets verschnürt sein. Ebenso ist bei vernähten Packeten, sowie bei vernagelten
Kisten eine Verschnürung dann anzubringen, wenn solche zu Verstärkung der
Haltbarkeit und zur leichteren Handhabung der Sendung nothwendig erscheint.
XI Für Sendungen nach dem Auslande haben außerdem noch die für den
Fahrpostverkehr in den betreffenden fremden Ländern geltenden besonderen Vor-
schriften geeignete Beachtung zu finden.
g. 68.
1 Briefe mit Geld oder Geldeswerth, (Gold, Silber, Papiergeld,
Werthpapieren 2c.) müssen mit einem haltbaren Umschlage versehen und mit
mehreren, durch dasselbe Petschaft in gutem Lack hergestellten Siegelabdrücken
(vgl. §. 67 Ziff. IV) gut verschlossen sein.
II Die darin enthaltenen Geldstücke und Papiere müssen in einem besonderen
Umschlage befestigt und dieser in den Brief so eingelegt sein, daß eine Veränderung
der Lage während des Transportes nicht stattfinden kann.
III Briefe mit Werthangabe dürfen das Gewicht von 250 Gramm nicht
übersieigen.
IV. Schwerere Geldsendungen sind in Packete, Beutel, Kisten oder Fässer
fest zu verpacken. Sendungen bis zu dem Gewichte von 2 Kilogramm, soferne
der Werth bei Papiergeld nicht 10,000 Maxk und bei baarem Gelde nicht