Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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4000 Mark = Übersteigt, dürfen in Packeten von starkem mehrfach umschlagenen 
und gut verschnürten Papier versendet werden. Bei schwererem Gewichte und 
bei größeren Summen muß die äußere Verpackung in haltbarem Leinen, in 
Wachsleinwand oder Leder bestehen, gut umschnürt und vernäht, sowie die Naht 
hinlänglich oft versiegelt sein. 
V Geldsäcke, welche keine weitere Verpackung erhalten, können in dem 
Falle aus einfacher starker Leinwand bestehen, wenn dos Geld darin gehörig ein- 
gerollt oder zu Päckchen vereinigt enthalten ist. Andernsalls müssen die Säcke 
aus wenigstens doppelter Leinwand hergestellt sein und dürfen nur dann zur 
Beförderung übernommen werden, wenn die Nath der Säcke nicht zu kurz und 
da, wo der Knoten geschürzt ist, sowie außerdem über den beiden Schnur-Enden 
das Siegel deutlich aufgedrückt ist. Die Schnur, welche den Kropf umgibt, muß 
durch den Kropf selbst hindurchgezogen werden 
VI Dergleichen Sendungen sollen das Gewicht von 25 Kilogrammnichtübersteigen. 
VII Geldkisten müssen von starkem Holze angefertigt, gut gefügt und 
fest vernagelt sein oder gute Schlösser haben; sie dürfen nicht mit überstehenden 
Deckeln versehen und etwaige Eisenbeschläge an denselben müssen fest uud dergestalt 
eingelassen sein, daß sie andere Gegenstände durch Reibung oder Druck nicht be- 
schädigen können. 
VIII. Ueber 25 Kilogramm schwere Kisten müssen gut bereist und mit 
Handhaben (Handschlingen) versehen sein. 
IX Geldfässer müssen gut bereift, die Schlußreifen angenagelt und an 
beiden Böden dergestalt verschnürt und versiegelt sein, daß ein Oeffnen des Fasses 
ohne Verletzung der Umschnürung oder des Siegels nicht möglich ist. 
X Das in Packeten verpackte baare Geld in größeren Beträgen nuß 
jedenfalls gerollt, sowie jenes, welches in Kisten oder Fässern versendet wird, 
vorerst in Packeten oder Säcken verpackt sein. 
XI Bezüglich der Versendung von Dienstgeldern im inneren Verkehre 
von Bayern bleiben die nach den Cassa-Instructionen desfalls bestehenden besonderen 
Vorschriften maßgebend. 
. 69. 
1 Sendungen, in denen Waaren und Geld zusammengepackt sind, unter-
	        
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