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Adresse und
Signatur.
Werths- und
Inhaltsangabe.
liegen für ihren Gesammtinhalt den speciellen Verpackungsvorschriften für den
dem Werthe nach vorwiegenden Theil der Sendung, bei gleichem Werthe des
Geldes und der Waaren aber den Vorschriften für Geldsendungen.
II Das Zusammenpacken von Waaren und Geld in Schachteln ist jedoch
durchaus unstatthaft.
g. 70.
1 Jede Sendung muß mit einer lesbaren, deutlichen Adresse versehen
sein, und diese den Bestimmungsort sowie die Person desjenigen, an welchen die
Zustellung erfolgen soll, ohne Unterschied, ob die Sendung durch die Post an
den Adressaten überbracht oder von dem letzteren als postlagernd bei der Abgabepost
persönlich in Empfang genommen werden soll, so bestimmt bezeichnen, daß jeder
Ungewißheit dadurch vorgebeugt wird.
11 Im Falle der Frankirung muß der Vermerk „frel“, im Falle der Ent-
nahme eines Postvorschusses der Vermerk „Vorschuß vo “ unter Bei-
fügung des Betrages sowie des Namens und der Wohnung des Absenders auf
der Sendung angegeben sein.
III Im Uebrigen sind die in § 4 bezüglich der Adressirung von Brief-
postsendungen enthaltenen Bestimmungen maßgebend.
IV Die Adresse muß in haltbarer Weise unmittelbar auf der Umhüllung
der Sendung selbst angebracht werden.
V Wenn dieses wegen der Beschaffenheit des zur Verpackung verwendeten
Matrrials nicht thunlich ist, so ist die Aufschrift auf einem der ganzen Fläche
nach aufgeklebten oder sonst unlösbar darauf befestigten Papier anzubringen oder
es sind haltbar befestigte Fahnen von Pappe, Pergament Papier, Holz oder
sonstigem festen Material zu benützen.
VI. Gehören mehrere Sendungen eines und desselben Aufgebers an einen
und denselben Empfänger, so ist jede derselben mit einer besonderen Adresse zu
versehen.
KS. 71.
I Die Angabe eines Werthes ist gegenüber der Postanstalt dem Aufgeber
jeder Sendung freigestellt; soll jedoch die Postanstalt dafür in Beschsdigungs-