Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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Adresse und 
Signatur. 
Werths- und 
Inhaltsangabe. 
liegen für ihren Gesammtinhalt den speciellen Verpackungsvorschriften für den 
dem Werthe nach vorwiegenden Theil der Sendung, bei gleichem Werthe des 
Geldes und der Waaren aber den Vorschriften für Geldsendungen. 
II Das Zusammenpacken von Waaren und Geld in Schachteln ist jedoch 
durchaus unstatthaft. 
g. 70. 
1 Jede Sendung muß mit einer lesbaren, deutlichen Adresse versehen 
sein, und diese den Bestimmungsort sowie die Person desjenigen, an welchen die 
Zustellung erfolgen soll, ohne Unterschied, ob die Sendung durch die Post an 
den Adressaten überbracht oder von dem letzteren als postlagernd bei der Abgabepost 
persönlich in Empfang genommen werden soll, so bestimmt bezeichnen, daß jeder 
Ungewißheit dadurch vorgebeugt wird. 
11 Im Falle der Frankirung muß der Vermerk „frel“, im Falle der Ent- 
nahme eines Postvorschusses der Vermerk „Vorschuß vo “ unter Bei- 
fügung des Betrages sowie des Namens und der Wohnung des Absenders auf 
der Sendung angegeben sein. 
III Im Uebrigen sind die in § 4 bezüglich der Adressirung von Brief- 
postsendungen enthaltenen Bestimmungen maßgebend. 
IV Die Adresse muß in haltbarer Weise unmittelbar auf der Umhüllung 
der Sendung selbst angebracht werden. 
V Wenn dieses wegen der Beschaffenheit des zur Verpackung verwendeten 
Matrrials nicht thunlich ist, so ist die Aufschrift auf einem der ganzen Fläche 
nach aufgeklebten oder sonst unlösbar darauf befestigten Papier anzubringen oder 
es sind haltbar befestigte Fahnen von Pappe, Pergament Papier, Holz oder 
sonstigem festen Material zu benützen. 
VI. Gehören mehrere Sendungen eines und desselben Aufgebers an einen 
und denselben Empfänger, so ist jede derselben mit einer besonderen Adresse zu 
versehen. 
KS. 71. 
I Die Angabe eines Werthes ist gegenüber der Postanstalt dem Aufgeber 
jeder Sendung freigestellt; soll jedoch die Postanstalt dafür in Beschsdigungs-
	        
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