Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

124 
Bescheinigung der 
Aufgabe. 
V Die Aufgabe jeder Sendung muß spätestens zwel Stunden vor dem 
planmäßigen Abgange oder Weltergange der Post vom Expeditions-Bureau und 
wenn solcher Nachts oder früh Morgens stattfindet, noch am Abende vor Schalter- 
schluß erfolgen, außerdem mit Sicherheit auf den Abgang der Sendung mit 
nächster Post nicht gerechnet werden kam. 
VI Ist eine Verkürzung des vorbenamten Schlußtermins nach den 
örtlichen Verhältnissen zulässig, so wird desfalls von den königl. Oberpostämtern 
besondere Anordnung getroffen. 
VII Bezüglich der zur Annahme der Fahrpoststücke festgesetzten Dienstes- 
stunden gelten die in S. 22 enthaltenen Bestimmungen. 
* 
1 Jeder Aufgeber erhält für die der Post zur Beförderung übergebene 
Sendung mit angegebenem Werthe einen Aufgabeschein, wofür eine Gebühr 
nicht zu entrichten ist. 
II Wird der Aufgabeschein nicht in Empfang genommen, und ist die ge- 
schehene Einlieferung nicht aus den Büchern oder Karten ersichtlich, so muß die 
Aufgabe als nicht geschehen erachtet werden. 
1II1 Für Sendungen ohne Werthangabe und für Vorschuß briefe wird 
eine solche Bescheinigung nur dann ertheilt, wenn die Beförderung als Einschreib- 
sendung durch die Bezeichnung „Einschreiben“ ausdrücklich verlangt wird. 
Diese Bezeichnung muß auf dem Packete und auf der Begleitadresse angegeben 
sein. Die Wirkung der Einschreibung in Bezug auf Gewährleistung erstreckt 
sich in diesem Falle nur auf das Packet und nicht zugleich auch auf die Begleitadresse. 
IV Fir die Einschreibung ist eine Gebühr von 20 Pfg. zu entrichten. 
V Liegt dem Absender daran, sofort durch Vermittelung der Postanstalt 
auch eine Empfangsbestätigung von Seite des Adressaten zu erhalten, so kann 
den in Bayern verbleibenden Fahrpostsendungen mit und ohne Werthsangabe ein 
Rückschein beigegeben werden, welcher von dem Adressaten unterzeichnet durch 
die Post wieder an den Absender zurückgelangt. Bei Fahrpostsendungen nach 
den übrigen Deutschen Postgebieten ist die Abfertigung von Rückscheinen nur für 
eingeschriebene Packetsendungen ohne Werthsangabe zulässig.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.