5) Versehen bei
der
Tarberechnung.
129
V Die Frankirung hat mittelst Freimarken zu geschehen und kommen
dabel die gleichen Freimarken wie zur Franklrung der Briefe und außerdem noch
für höhere Taxbeträge Freimarken im Werthe von 1 und 2 Mark in Verwendung.
VI Die Freimarken sind bei Frankirung von Packeten auf den Postpacket-
adressen in der oberen Ecke rechts, bei Briefen mit Werthangabe auf deren Rück-
seite dergestalt aufzukleben, daß sie zugleich einen weiteren Verschluß der Um-
schlagklappen bilden. -
VII Theilweise Frankirungen sind bei Sendungen in Bayern und nach
den vorbenannten Postgebieten unstatthaft.
VIII. Dagegen ist dem Aufgeber von Sendungen nach dem Auslande,
mit Ausnahme der Schweiz, unbenommen, dieselben unfrankirt oder frei bis zur
deutschen Grenze abgehen zu lassen.
IX Frankirung bis zum ausländischen Bestimmungsorte ist im Allgemeinen
nur insoweit zulässig, als die Postanstalten mit den hiezu erforderlichen aus-
ländischen Tarifen versehen find; in besonderen Fällen kann jedoch dieselbe auch
durch Abfertigung von Frankozetteln bewirkt werden, wenn der Absender
für die Einlösung des seiner Zeit mit Anrechnung der ausländischen Taxe zu-
rückgelangenden Frankozettels hinreichende Sicherheit bietet. Für die Abfertigung
des Frankozettels ist eine Gebühr von 10 Pfennig zu entrichten.
g. 83.
1 Ist bei frankirten Fahrpostsendungen aus Bayern von dem Absender
eine geringere als die tarifmäßige Taxe eingehoben, oder bei Sendungen mit der
Bezeichnung „frei“ die wirkliche Frankirung von Seite des Absenders unterlassen
worden, so wird der fehlende Betrag und bezw. die ganze treffende Taxe dem
Adressaten in Anrechnung gebracht.
II Verweigert der letztere die Berichtigung dieser Nachtare, so kann ihm
die Sendung nur dann verabfolgt werden, wenn er den Absender namhaft macht
und bei Briefen das Couvert zurückzunehmen gestattet.
III Auf Grund des Couverts bezw. der Begleitadresse zu Packeten wird
der fehlende Portobetrag sodann an die Aufgabepost zurückgerechnet, und ist der
Absender verpflichtet, denselben nachträglich an die Postanstalt zu ersetzen.
19