Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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IV. Der Vorschußbetrag muß in der Reichswährung angegeben und die 
Marksumme in Zahlen und Buchstaben ausgedrückt sein. 
V Dieselben können entweder unfrankirt oder frankirt abgesendet werden und 
wird dafür in beiden Fällen 
a) die nach dem Gewichte der Sendungen tarifmäßig treffende Fahrpost- 
— 
b) eine Vorschußgebühr nach der Größe des einzuzlehenden Betrages ohne 
Unterschied der Entfernung 
berechnet. 
MI Die Vorschußgebühr, welche auch bei nicht erfolgter Einlösung 
des Vorschusses zu entrichten ist, beträgt: 
a) im inneren Verkehre von Bayern 
für jede Mark oder den Theil einer Mark 1 Pfennig mit der Abrundung auf 
eine durch 5 theilbare Pfennigsumme, mindestens jedoch 10 Pfennig, 
b) im Verkehre mit den übrigen Staaten des Deutschen Reiches 
fürjede Markoder den Theil einer Mark 2 Pfennig gleichfalls mit der Abrundung 
auf eine durch 5 theilbare Pfennigsumme und mit dem Mindestbetrage von 10 Pfennig, 
2) im Verkehr mit Oesterreich-Ungarn 
für je 3 Mark oder einen Theil davon 5 Pfennig, mindestens aber 10 Pfennig. 
VII. Die Versicherungsgebühr wird für derlei Sendungen nur dann er- 
hoben, wenn für dieselben ein Werth besonders angegeben ist. 
VIII. Eine Vorausbezahlung des Porto und der Gebühr ist nicht noth- 
wendig; doch kann die Zahlung nicht getrennt erfolgen. 
IX Die Postanstalt wird zur Auszahlung des Vorschußbetrages erst dann 
verbunden, wenn die Einlösung desselben von Seite des Adressaten erfolgt und 
an den Ort der Aufgabe Anweisung zur Auszahlung gekommen ist. 
X Soferne nicht bei Aufgabe der Sendung ausnahmsweise die Zahlung 
des Vorschusses sofort erfolgt, wird daher dem Absender von der Aufgabepost 
zur Legitimation vorerst nur eine Bescheinigung über die Aufgabe der Vorschuß- 
sendung ausgefertigt. 
XI Von der erfolgten Einlösung des Vorschusses muß der Postanstalt am 
Aufgabeorte ohne Verzug — mit nächster Post — Nachricht gegeben werden. 
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