Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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schriebenen Packete ohne Werthsangabe darf nur gegen eigenhändige Be- 
scheinigung des Adressaten oder dessen legitimirten Stellvertreters auf der 
Postpacketadresse oder bezw im Postbestellungsbuche erfolgen. 
III Die Bescheinigung muß den Tag der Zustellung, sowie Name und 
Stand des Empfängers ausdrücken und in Gegenwart des Postbediensteten ge- 
schehen, durch welchen die Abgabe der Sendung erfolgt. 
IV Unterschriften mit Bleistift oder in bloßen Namenszügen, sowie die 
gemeinsame Bescheinigung mehrerer im Bestellbuche an denselben Adressaten ein- 
getragenen Sendungen durch eine Unterschrift sind unstatthaft. 
V. In Ansehung der Berechtigung zur Empfangnahme von Fahrpoststücken wird 
auf die Bestimmungen in S. 24 bezüglich eingeschriebener Briefpostsendungen verwiesen. 
VI Die Aushändigung der Sendung an den Adressaten darf erst nach 
Zahlung der darauf lastenden Auslagen und Transportgebühren, welche auf der 
Postpacketadresse und bezw. auf der Adresse der Sendung verzeichnet sein müssen, 
erfolgen. 
VII. Die k. Behörden sind jedoch befugt, auch nach erfolgter Annahme und 
Eröffnung portopflichtiger Sendungen aus Bayern die Adressen oder Adreß- 
Umschläge an die Postanstalt zurückzugeben, um das Porto nachträglich vom 
Absender einzuziehen. 
VIII Sendungen mit zollamlichem Verschlusse werden von der Postanstalt 
an die Zollbehörde überliefert und den Adressaten lediglich eine Empfangs-Legiti- 
mation gegenüber der Zollbehörde zugestellt. Die Zustellung dieser Legiti- 
mation erfolgt gleich jener der Stücke selbst gegen Bescheinigung auf der Be- 
gleitadresse und gegen Entrichtung der für die Sendungen berechneten Postgebühren. 
IX Sendungen, deren Verschluß oder Verpackung durch die Postanstalt am 
Aufgabeorte oder während des Transportes ergänzt oder erneuert wurde, oder sich 
beim Eingange am Bestimmungsorte als mangelhaft erweist, werden bei der Ab- 
gabepost zurückbehalten, und die Adressaten zunächst von deren Ankunft mit der 
Einladung schriftlich in Kenntniß gesetzt, innerhalb einer zu bestimmenden Frist 
der amtlichen Eröffnung der Sendung im Postbureau entweder persönlich eder 
durch einen zum Empfange legitimirten Stellvertreter beizuwohnen. 
X Wird dieser Einladung nicht Folge geleistet oder von Seite des Adressaten
	        
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