Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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stellung für geschehen erachtet, und kann die Postanstalt weder die ausgehändigte 
Sendung eröffnet oder uneröffnet wieder zurücknehmen, noch auch die dafür ent- 
richteten Postgebühren zurückerstatten. 
IV Zeigt sich übrigens bei Oeffnung einer mit Postvorschuß belasteten 
Sendung, daß der Vorschuß von dem Aufgeber in betrügerischer Absicht entnommen 
werden wollte, so kann zwar auch in diesem Falle die Vermittelung der Abgabe- 
post sich lediglich durauf beschränken, durch die unverzügliche Rückmeldung des 
stattgefundenen Betruges on die Aufgabepost die Auszahlung des Vorschusses 
an den Absender zu verhindern, dem Empfänger jedoch bleibt vorbehalten, die 
Rückzahlung des bei der Zustellung eingelbsten Postvorschusses durch Reclamation 
bei dem Oberpostamte zu bewirken, welchem die Abgabepost unterstellt ist, so- 
ferne dessen Auszahlung an den Absender nicht bereits erfolgt sein sollte. 
V. Die — wenn auch im Beisein des Postbediensteten — vollzogene 
Oeffnung der Sendung von Seite des Adressaten schließt das Recht der Annahme- 
verweigerung unbedingt aus. 
VI Die Eröffnung des bei Sendungen vom Auslande etwa beigefügten 
Begleitbriefes Seitens des Adressaten oder seines Bevollmächtigten wird der An- 
nahme der Sendung selbst gleichgeachtet. 
VII Die Annahmeverweigerung hat die unverzügliche Zurücksendung des 
Stückes an die Aufgabepost zur Folge. 
VIII Erfolgt die Annahmeverweigerung von Seite des Adressaten nur 
bedingt, z. B. bis zum Eintreffen einer weiteren Nachricht von Seite des 
Aufgebers, so wird die Sendung bei der Abgabepost 14 Tage lang aufbewahrt, 
nach Ablauf dieser Frist, wenn dieselbe inzwischen nicht in Empfang genommen 
worden ist, wiederholt dem Adressaten vorgezeigt und bei abermaliger Ablehnung 
die Annahmeverweigerung als unbedingt erachtet. 
IX Wurde von dem Adressaten einer Vorschußsendung Zahlungsfrist 
verlangt, so wird die Sendung nach Umfluß von 7 Tagen vom Tage ihres 
Einganges bei der Abgabepost an nochmals zur Einlssung angeboten, bei aber- 
maliger Zahlungsweigerung aber als unbestellbar behandelt. 
g. 93. 
“ 1 Hat der Abdressat einer Sendung seinen bisherigen Aufenthaltsort oder
	        
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