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stellung für geschehen erachtet, und kann die Postanstalt weder die ausgehändigte
Sendung eröffnet oder uneröffnet wieder zurücknehmen, noch auch die dafür ent-
richteten Postgebühren zurückerstatten.
IV Zeigt sich übrigens bei Oeffnung einer mit Postvorschuß belasteten
Sendung, daß der Vorschuß von dem Aufgeber in betrügerischer Absicht entnommen
werden wollte, so kann zwar auch in diesem Falle die Vermittelung der Abgabe-
post sich lediglich durauf beschränken, durch die unverzügliche Rückmeldung des
stattgefundenen Betruges on die Aufgabepost die Auszahlung des Vorschusses
an den Absender zu verhindern, dem Empfänger jedoch bleibt vorbehalten, die
Rückzahlung des bei der Zustellung eingelbsten Postvorschusses durch Reclamation
bei dem Oberpostamte zu bewirken, welchem die Abgabepost unterstellt ist, so-
ferne dessen Auszahlung an den Absender nicht bereits erfolgt sein sollte.
V. Die — wenn auch im Beisein des Postbediensteten — vollzogene
Oeffnung der Sendung von Seite des Adressaten schließt das Recht der Annahme-
verweigerung unbedingt aus.
VI Die Eröffnung des bei Sendungen vom Auslande etwa beigefügten
Begleitbriefes Seitens des Adressaten oder seines Bevollmächtigten wird der An-
nahme der Sendung selbst gleichgeachtet.
VII Die Annahmeverweigerung hat die unverzügliche Zurücksendung des
Stückes an die Aufgabepost zur Folge.
VIII Erfolgt die Annahmeverweigerung von Seite des Adressaten nur
bedingt, z. B. bis zum Eintreffen einer weiteren Nachricht von Seite des
Aufgebers, so wird die Sendung bei der Abgabepost 14 Tage lang aufbewahrt,
nach Ablauf dieser Frist, wenn dieselbe inzwischen nicht in Empfang genommen
worden ist, wiederholt dem Adressaten vorgezeigt und bei abermaliger Ablehnung
die Annahmeverweigerung als unbedingt erachtet.
IX Wurde von dem Adressaten einer Vorschußsendung Zahlungsfrist
verlangt, so wird die Sendung nach Umfluß von 7 Tagen vom Tage ihres
Einganges bei der Abgabepost an nochmals zur Einlssung angeboten, bei aber-
maliger Zahlungsweigerung aber als unbestellbar behandelt.
g. 93.
“ 1 Hat der Abdressat einer Sendung seinen bisherigen Aufenthaltsort oder