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4) Bel unbestellbaren Sendungen, welche dem Verderben unterliegen, bleibt
übrigens der Postanstalt vorbehalten, sowohl von der Rücksendung des
Stückes an die Aufgobepost abzusehen und sofort die Veräußerung des
Inhaltes auf Rechnung des Aufgebers vorzunehmen, wenn nach dem
Ermessen der Abgabepost Grund zur Besorgniß vorhanden ist, daß das
Verderben auf dem Rückwege eintreten werde, als auch nach geschehener
Rücksendung, wenn der Absender nicht sofort ermittelt werden kann,
den Verkauf noch vor Ablauf der vorbemerkten Fristen zu verfügen.
5) Ueberhaupt haftet auf der Sendung das Faustpfand oder je nach Um-
ständen das Retentions-Recht für alle Forderungen des k. Aerars aus
dem von dem Absender mit demselben eingegangenen Transportvertrage.
Dem k. Aerar bleiben übrigens noch außerdem alle hieraus ent-
springenden persönlichen Ansprüche gegen den Aufgeber und diejenigen
Personen vorbehalten, welche in dessen Verpflichtungen nach den civil-
rechtlichen Bestimmungen einzustehen haben.
. 96.
Nockkorschung, I1 Jeder Aufgeber, welcher über die richtige Bestellung einer der Post
Jin. au##. Übergebenen Sendung Zweifel hegt, oder aus anderen Gründen einen Nachweis
3cgrbruen Gahr- der Zustellung zu erhalten wünscht, ist berechtigt, nach vorgängigem Auswesse
# über seine Person die Absendung eines Laufzettels zu verlangen.
II Hinsichtlich der Ausfeitigung und weiteren Behandlung der Laufzettel
finden die in G. 37 enthaltenen Bestimmungen gleichmäßige Anwendung.
III Bezüglich der Abfertigung von Laufzetteln über Fahrpostsendungen
nach dem Auslande sind die desfallsigen besonderen Bestimmungen zu beachten.
K. 97.
Hewähneigng Die Postanstalt hoftet bezüglich der ihr ordnungsmäßig zum Trausporte
NnmP[' übergebenen Fahrpostsendungen
Hastung. 4) für deren richtige Beförderung und Zustellung, wenn dieselben nach
Bayern und den Übrigen Ländern des Deutschen Reiches oder nach
Oesterreich-Ungarn bestimmt sind,
2) für deren richtige Beförderung bis zur Auslandsgrenze eines der eben-
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