Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

b5. 145 
4) Bel unbestellbaren Sendungen, welche dem Verderben unterliegen, bleibt 
übrigens der Postanstalt vorbehalten, sowohl von der Rücksendung des 
Stückes an die Aufgobepost abzusehen und sofort die Veräußerung des 
Inhaltes auf Rechnung des Aufgebers vorzunehmen, wenn nach dem 
Ermessen der Abgabepost Grund zur Besorgniß vorhanden ist, daß das 
Verderben auf dem Rückwege eintreten werde, als auch nach geschehener 
Rücksendung, wenn der Absender nicht sofort ermittelt werden kann, 
den Verkauf noch vor Ablauf der vorbemerkten Fristen zu verfügen. 
5) Ueberhaupt haftet auf der Sendung das Faustpfand oder je nach Um- 
ständen das Retentions-Recht für alle Forderungen des k. Aerars aus 
dem von dem Absender mit demselben eingegangenen Transportvertrage. 
Dem k. Aerar bleiben übrigens noch außerdem alle hieraus ent- 
springenden persönlichen Ansprüche gegen den Aufgeber und diejenigen 
Personen vorbehalten, welche in dessen Verpflichtungen nach den civil- 
rechtlichen Bestimmungen einzustehen haben. 
. 96. 
Nockkorschung, I1 Jeder Aufgeber, welcher über die richtige Bestellung einer der Post 
Jin. au##. Übergebenen Sendung Zweifel hegt, oder aus anderen Gründen einen Nachweis 
3cgrbruen Gahr- der Zustellung zu erhalten wünscht, ist berechtigt, nach vorgängigem Auswesse 
# über seine Person die Absendung eines Laufzettels zu verlangen. 
II Hinsichtlich der Ausfeitigung und weiteren Behandlung der Laufzettel 
finden die in G. 37 enthaltenen Bestimmungen gleichmäßige Anwendung. 
III Bezüglich der Abfertigung von Laufzetteln über Fahrpostsendungen 
nach dem Auslande sind die desfallsigen besonderen Bestimmungen zu beachten. 
K. 97. 
Hewähneigng Die Postanstalt hoftet bezüglich der ihr ordnungsmäßig zum Trausporte 
NnmP[' übergebenen Fahrpostsendungen 
Hastung. 4) für deren richtige Beförderung und Zustellung, wenn dieselben nach 
Bayern und den Übrigen Ländern des Deutschen Reiches oder nach 
Oesterreich-Ungarn bestimmt sind, 
2) für deren richtige Beförderung bis zur Auslandsgrenze eines der eben- 
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