Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

2) Ersatzsorderung 
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welche durch inneren Verderb, Schwinden, gewöhnliche Leckage u. dergl. ent- 
standen sind. 
VII Bel Beschädigungen am Inhalte einer Sendung hat der Absender 
— mit Ausnahme des Falles, in welchem eine vorhandene, äußerlich erkennbare 
Beschädigung in unzweifelhaster unmittelbarer Beziehung zu der vorhandenen 
inneren Beschädigung steht — die geschehene Aufgabe des unbeschädigten Inhaltes 
nachzuweisen. 
VIII Bei Verlusten und Beschädigungen, welche auf dem Transporte durch 
eine ausländische Beförderungsanstalt eintreten, übernimmt die Postanstalt 
die Verbindlichkeit, die Ersatzansprüche des Aufgebers bei den betreffenden aus- 
wärtigen Beförderungs-Anstalten zu vertreten und demselben für den Fall, daß 
ihre Bemühungen erfolglos bleiben sollten, alle vorliegenden Mittel (Urkunden 
über die Ablieferung der Sendung u. s. w.) an die Hand zu geben, welche 
ihn in den Stand setzen lönnen, seine Ansprüche der ausländischen Beförderungs- 
Anstalt gegenüber selbst weiter zu verfolgen. 
IX In Fällen des Kriegs und gemeiner Gefahr ist die Postverwaltung 
befugt, durch öffentliche Bekanntmachung jede Vertretung abzulehnen und die 
Beförderung nur auf Gefahr des Absenders zu übernehmen. (Vgl. G. 6, 7, 
12 und 15 des P.-G.) 
g. 98. 
1 Die Ersatzforderung kann nur von dem Absender oder dessen Cesssonar, 
von dem Adressaten aber blos dann geltend gemacht werden, wenn der Absender 
nicht zu ermitteln ist oder die Verfolgung seiner Ansprüche dem Adressaten zu- 
gewiesen hat. 
II Der Anspruch auf Schadloshaltung gegen die Postverwaltung muß in 
allen Fällen gegen das Oberpostamt gerichtet werden, in dessen Bezirk der Ort 
der Einlieferung der Sendung gelegen ist. (Vgl. S. 13 des P.-G.) 
III Bezüglich des Verfahrens bei Anbringung von Reclamationen wird 
auf die Bestimmungen in K. 38 verwiesen. 
§* 99. 
1 In Verlustfällen besteht die von der Postanstalt zu leistende Entschädigung: 
21“
	        
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