Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

9 Erloͤschen der 
von der Post- 
anstalt Übernom- 
menen Hastung. 
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sonstigen derlei Effecten oder dem Course unterworfenen Gold= und Silbersen- 
dungen, so ist die Postanstalt nur zum Ersatze des Courswerthes, welchen die- 
selben zur Zeit der Aufgabe hatten, verpflichtet. 
IX Anmortisirbare Urkunden, hypothekarische Papiere, Wechsel und ähnliche 
Documente werden durch neue Documente oder durch die Vergütung der Kosten 
für die Amortisation oder für die Erlangung einer rechtsgiltigen neuen Ausfer- 
tigung des Documentes ersetz. 
X Für Vorschußbriefe ohne angegebenen Werth wird nur Ersatz geleistet, 
wenn dieselben als Einschreibsendungen zu behandeln waren. 
XI Für den Fall der Wiederauffindung des unbeschädigten Inhaltes ist 
der Reclamant verbunden, die von der Postanstalt bereits geleistete Entschädigung 
gegen Aushändigung des Inhaltes zurückzuerstatten. 
XII Im Falle der Beschädigung des Inhaltes einer Sendung wird 
nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen und der in § 97 angegebenen 
Voraussetzungen der ermittelte wirkliche Schaden 
a) bei Sendungen mit Werthsangabe — bis zu dem Betrage des ange- 
gebenen und bezw. des gemeinen Werthes, welcher im Verlustfolle zu 
ersetzen sein würde, und 
b) bei Sendungen ohne Werthsangabe und beziehungsweise auch bei einge- 
schriebenen Fahrpostsendungen bis zu demjenigen Betrage ersetzt, 
welcher sich ergibt, wenn — wie im Verlustfalle — von dem Gewichte 
des ganzen Packets 3 Mark für je 500 Gramm oder einen Theil da- 
von berechnet werden. 
XIII Ist nach §. 97 der durch verzö gerte Beförderung oder Bestellung 
entstandene unmittelbare Schaden zu ersetzen, so wird dieser Ersatz je nach der 
Beschaffenheit des Falles, des ganzen oder theilweisen Inhaltsverderbes oder 
Werthverlustes, gleichfalls nach vorstehenden Grundsätzen für den Verlust= oder 
Beschädigungsfall bemessen. (Vgl. §§#. 6, 8, 9 u 12 d. P.-G.) 
g. 100. 
1 Die von der Postanstalt übernommene Haftungsverbindlichkeit erlischt 
1) durch Unterlassung der Verfolgung des Anspauches innerhalb 6 Monate,
	        
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