Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

K5. 153 
und wird bei den in Bayern aufgegebenen Sendungen von der Post- 
anstalt des Absendungsortes, bei den aus einem außerdeutschen Postgebiete 
eingehenden Sendungen von der ersten an der Grenze gelegenen bayer. 
Postanstalt bezogen, welcher dieselben zur Weiterbeförderung überliefert 
werden. 
III Die übrigen bei der Beförderung oder Zustellung der Sendung be- 
theiligten Postanstalten in Bayern sind zur Anforderung dieser Gebühr nicht berechtigt. 
IVy Die Beförderungsgebühren bestehen: 
A. bei den zu Pferd oder mit einspännigem Wagen beförderten Estafetten 
a) aus dem Rittgeld und resp. der Vergütung für ein Pferd nach 
dem Satze von 25 Pfennig, 
b) aus dem Postillonstrinkgeld nach dem Sate von 5 Pfennig auf je 
1 Kllometer 
mit dem Minimum der für 10 Kllometer treffenden Kosten, wenn 
die Entfernung der ganzen Transportstrecke weniger als 10 Kilometer 
beträgt, sodann 
) aus den etwaigen Brücken-, Fähr= und Pflastergeldern; 
B. bei den mit Eisenbahnzügen streckenweise beförderten Sendungen 
— wemnn der betreffende Zug für den regelmäßigen Posttransport unter 
Begleitung von Postbediensteten nicht benützt wird und daher ein eigener 
Begleiter abgesendet werden muß — 
a) aus dem tarifmäßigen Personengeld für die Hinfahrt des Begleiters 
auf einem Platze III. Classe oder auf einem Platze II. Classe, 
wenn mit dem betreffenden Zuge Personen in der III. Wagenclasse 
nicht befördeit werden, 
b) aus dem tarlfmäßigen Personengeld für die Rückfahrt des Begleiters 
auf einem Platze III. Classe und 
c) aus den Diäten des Begleiters mit 2 Mark für jeden angefan- 
genen Tag, welcher zur Hinfahrt des Begleiters und zur Rückfahrt 
desselben mit dem nächsten gewöhnlichen Zuge erforderlich ist. 
V Bei Benützung von Bahnzügen, welche durch Postbedienstete begleitet 
sind, wird eine besondere Beförderungsgebühr nicht erhoben. 
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