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Unbeflellbare
ECstasettensen-
dungen.
Gewährleistung
für Estafetten-
sendungen.
der Sendung zur Aushändigung an den Absender mit nächster regelmößiger Post-
gelegenheit an die Aufgavepost eingeschrieben und taxfrei zurückgesendet.
1III Bei der Zustellung eines solchen Rückscheines haben die Absender von
Privatestafetten die Gebühr von 20 Pfennig zu entrichten.
g. 109.
1 Estofettensendungen, deren Nachsendung nach vorstehenden Bestimmungen
weder durch Estafette noch mit gewöhnlicher Post möglich, oder deren Mdressat
am Bestimmungsorte nicht zu ermitteln, oder deren Zustellung aus irgend einem
anderen Grunde nicht ausführbar ist, sind unter Angabe der Ursache mit gewöhn-
licher Post entweder als Briefpostgegenstand oder als Fahrpostsendung eingeschrieben
an den Aufgabeort zurückzusenden.
11 Die Zurücksendung mittelst Briefpost erfolgt portofrei; für die Zurück-
sendung mit der Fahrpost dagegen sind die tarifmäßigen Taxen in Anrechnung
zu bringen.
III Bevor jedoch die Zurücksendung aus dem Grunde erfolgt, weil der
Adressat nicht ermittelt werden kann, hat die Abgabepost kein Mittel unversucht
zu lassen, über die Person und den Aufenthaltsort des Adressaten möglichst ge-
naue Erkundigung einzuziehen; die Zurücksendung darf jedoch dadurch in keinem
Falle über drei Tage nach Ankunft der Estafette verzögert werden.
IV Von der Aufgabepost sind die als unbestellbar zurückgekommenen Esta-
fettensendungen ohne Verzug dem Absender zurückzugeben.
110.
1 Die Postanstalt haftet für die richtige Beförderung und Zustellung der
ihr übergebenen Estafettensendungen und leistet dem Absender — mit Ausnahme
eines durch die eigene Fahrlässigkeit desselben, durch unabwendbare Folgen von
Naturereignissen oder durch die natürliche Beschaffenheit der Sendung herbeige-
führten Verlustfalles — die für eingeschriebene Sendungen festgesetzte Entschödi-
gung und den Ersatz der sämmtlichen Estafettenkosten, wenn eine Estafettensendung
während der Zeit zu Verlust geht, als sie sich im Verwahre bayerischer Posten
befindet und resp. durch dieselben befördert wird. (Vel. &. 6 des P.-G.)