b.
Beferderungs-
Eelegenheit.
Annahme der
Reisenden.
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II1 Im Falle einer bedeutenden, nicht entschuldbaren Verzögerung
in der Beförderung oder Bestellung einer Estafettensendung innerhalb Bayern
werden dem Absender auf dessen Reclamation die sämmtlichen bei der Aufgabe
erlegten Kosten der Estafette zurückerstattet. Als eine bedeutende Verzögerung
wird jene angesehen, welche ein Viertheil der Zeit oder darüber beträgt, binnen
welcher die Estafette vom Orte der Aufgabepost bis zum Bestimmungsorte ord-
nungsgemäß hätte befördert werden sollen.
III Bezüglich der Ersatzforderungen wegen des Verlustes oder der verzö-
gerten Beförderung oder Bestellung einer Estafettensendung sind die Bestimmungen
des § 38 gleichäßig maßgebend.
1V Im Falle des Verlustes einer Estafettensendung aus Bayein in einem
anderen Postgeblete übernimmt die Postanstalt die Vertretung der Ersatzansprüche
des Absenders bei der betreffenden Verwaltung nach den dort geltenden Bestimmungen.
IV. per sonen# #ze förder ung.
111.
Durchdie Postanstalt werden Personen entweder mittels der für den regelmäßigen
Postverkehr eingerichteten Postomnibus= und Carriol-Fahrten oder mittels Extra-
posten befördert.
I. Abschnitt.
Personenbeförderung mit den gewöhnlichen Posten.
. 112.
1 Die Meldung zur Reise mit den gewöhnlichen Posten kann entweder
bei den Postexpeditionen oder bei den für die einzelnen Course besonders geneh-
migten Haltstellen stattfinden.
I. Die Annahme der Reisenden zu den Postomnibus und Carriolposten
ist auf die Anzahl der Plätze in den verwendeten Wägen beschränkt. Ausnahmen
von dieser Beschränkung werden durch das einschlägige Oberpostamt besonders be-
kannt gegeben.