Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

b. 
Beferderungs- 
Eelegenheit. 
Annahme der 
Reisenden. 
157 
II1 Im Falle einer bedeutenden, nicht entschuldbaren Verzögerung 
in der Beförderung oder Bestellung einer Estafettensendung innerhalb Bayern 
werden dem Absender auf dessen Reclamation die sämmtlichen bei der Aufgabe 
erlegten Kosten der Estafette zurückerstattet. Als eine bedeutende Verzögerung 
wird jene angesehen, welche ein Viertheil der Zeit oder darüber beträgt, binnen 
welcher die Estafette vom Orte der Aufgabepost bis zum Bestimmungsorte ord- 
nungsgemäß hätte befördert werden sollen. 
III Bezüglich der Ersatzforderungen wegen des Verlustes oder der verzö- 
gerten Beförderung oder Bestellung einer Estafettensendung sind die Bestimmungen 
des § 38 gleichäßig maßgebend. 
1V Im Falle des Verlustes einer Estafettensendung aus Bayein in einem 
anderen Postgeblete übernimmt die Postanstalt die Vertretung der Ersatzansprüche 
des Absenders bei der betreffenden Verwaltung nach den dort geltenden Bestimmungen. 
IV. per sonen# #ze förder ung. 
111. 
Durchdie Postanstalt werden Personen entweder mittels der für den regelmäßigen 
Postverkehr eingerichteten Postomnibus= und Carriol-Fahrten oder mittels Extra- 
posten befördert. 
I. Abschnitt. 
Personenbeförderung mit den gewöhnlichen Posten. 
. 112. 
1 Die Meldung zur Reise mit den gewöhnlichen Posten kann entweder 
bei den Postexpeditionen oder bei den für die einzelnen Course besonders geneh- 
migten Haltstellen stattfinden. 
I. Die Annahme der Reisenden zu den Postomnibus und Carriolposten 
ist auf die Anzahl der Plätze in den verwendeten Wägen beschränkt. Ausnahmen 
von dieser Beschränkung werden durch das einschlägige Oberpostamt besonders be- 
kannt gegeben.
	        
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