Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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Berhalten 
während der 
E 
III Der Agnspruch auf die nuch dieser Norm sich ergebende Reihenfolge 
und Platzvertheilung verbleibt den Reisenden bis zu dem Orte, wohin sie Zah- 
lung geleistet haben. 
IV. Reisende, welche nur bis an einen Unterwegsort eingeschrieben sind 
und sich daselbst wieder auf den nämlichen Cours zur Weiterreise einschreiben 
lassen, haben daher keinen Anspruch mehr auf den Fortbesitz ihres bis dahin 
eingenommenen Platzes, sondern werden als neu zugehend behandelt. 
V Die Einreihung in die Plätze geschieht durch den Conducteur und bei 
Fahrten ohne Conducteursbegleitung durch den Expeditor. 
VI Allenfallsige Anstände entscheldet der Beamte oder Expeditor, und 
haben sich die Reisenden den Anordnungen desselben unweigerlich zu fügem: 
widrigenfalls Zurückweisung ohne Rückersatz der erlegten Taxe zu gewärtigen. 
VII Willkührliche Begünstigungen einzelner Relsenden sind strengstens unter- 
sagt; jedoch ist den Reisenden selbst unbenommen, nach freiem Uebereinkommen 
ihre Plätze gegenseitig zu vertauschen. 
§. 119. 
1 Der Wagen kann nur im Posthause oder an dem von der Postanstalt 
dafür allgemein bestimmten Platze bestiegen werden, und darf während der Fahrt 
weder bei Privat= oder Gasthäusern, noch unterwegs, wo solches nicht ausdrücklich 
gestattet ist, angehalten werden, um Reisende aufzunehmen oder abzusetzen. 
II. Jeder Reisende hat sich mindestens 10 Minuten vor der zur Abfahrt 
bestimmten Zeit im Posthause oder an dem zum Besteigen des Wagens be- 
stimmten Platze einzufinden und auf Verlangen durch Vorzeigen des Fahrscheines 
zur Mitfahrt zu legitimiren. 
III Bei Posten, deren Abgang von dem Eintreffen anderer Posten oder 
Eisenbahnzüge abhängig ist, hat sich der Reisende nach der möglich frühesten 
Abgangszeit derselben zu richten. 
IV. Versäumen Reisende die Zeit der Abfahrt oder können sie sich zur 
Fahrt nicht legitimiren, so haben sie den Ausschluß von der Mitreise und den 
Verlust der bezahlten Postgebühren sich selbst beizumessen. 
V. Es ist Pflicht jedes Reisenden, sich während der Fahrt den zur Auf- 
rechthaltung der Ordnung, des Anstandes und der Sicherheit auf den Posten
	        
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