Pferdebestellung.
Bespannung der
gen. —
Borspann.
167
VI Zur Befoörbderung der Extraposten dürfen — insoweit es thunlich —
nur wirkliche, mit Genehmigung des vorgesetzten Oberpostamtes aufgenommene
Postillone, welche des Reitens und Fahrens kundig sind, in vorgeschriebener
Dienstkleidung verwendet werden.
VII Jedem Reisenden muß mit zuvorkommender Achtung und Bescheiden-
heit begegnet, während des Umspannens ein anständiges Obdach unentgeltlich
gegeben, auch bei sich ergebenden Unfällen die nöthige Hilfe und Unterstützung
geleistet werden.
. 131.
1 Von den Extrapost-Reisenden können Pferde bei den betreffenden Post-
stallhaltern entweder brieflich, per Telegramm oder — soweit die vorhandenen Post-
verbindungen dazu Gelegenheit bieten — mittelst Laufzettel vorausbestellt werden.
I1. Die Bestellung mittelst Laufzettel wird durch die Postbehörden gegen
Entrichtung einer Gebühr von 60 Pffg. besorgt.
III Im Falle der Vorausbestellung der Extrapostpferde sind die Posthalter
verpflichtet, für rechtzeitige Bereithaltung der bestellten Postpferde zu sorgen und,
wenn die eigenen Postpferde nicht zureichen oder zum Aerarialdienste bensthigt
sind, die Stellung von Aushilfspferden durch Lohnkutscher oder andere Pferde-
besitzer, soweit dies möglich ist, zu veranlassen.
IV Wemn dagegen eine Vorausbestellung der Pferde nicht erfolgt und bei
Ankunft einer Erxtrapost die Pferde des Posthalters im Dienste verwendet sind,
so hat sich dieser zwar ohne Verzug zu bemühen, Lohnkutscher oder andere
Pferdebesitzer zur Stellung von Aushilfspferden gegen Entrichtung der vollen
Extraposttare zu vermögen; es kann dem Reisenden aber eine sofortige Weiter-
beförderung nicht zugesichert werden.
g. 132.
1 Die Bespannung der Wägen regelt sich nach der Beschaffenheit der
Wägen, nach der Zahl der Reisenden, nach dem Umfange und der Schwere des
Gepäckes, sowie nach dem Zustande der zu befahrenden Straßen.
II Im Allgemeinen werden nachfolgend die Fälle bestimmt, in welchen
mehr als zwei Pferde einzuspannen sind:
A) Leichte, gewöhnliche Chaisen: