Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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Beförderungszeit 
Anhalten 
bei 4 Reisenden mit 3 Koffern 3 Pferde 
„ 4 „ „ mehr als 3 Koffern 4 , 
„ 5 „ „ 1 Koffer 3 „ 
„ 5 , mehr als 1 Koffer 4 „ 
B) Geschlossene Relsewägen mit Bachen. 
bei 3 Reisenden mit Gepäck . . .....3Pferbe 
„ 4 „ »,,.... ..·.....4,, 
»5—6,,»,,. ...6 
» 
Kinder unter 10 Jahren werden nicht gerechnet. 
C) Fourgons, Brancards: 
Leichte Fourgons werden mit 3 Pferden, schwere Fourzons mit 4 Pferden 
und die sogenannten Brancards ohne Unterschied stets mit 6 Pferden befördert. 
III. Die Extraposten werden beim Zwei= und Dreigespann vom Bocke aus, 
beim Viergespann vom Sattel aus und beim Sechsgespann durch 2 Postillone 
vom Sattel aus verführt. 
IV Beim Dreigespann läuft das dritte Pferd auf der Wildbahn, und 
findet eine Beförderung mit 3 Pferden — ausgenommen die Bergvorspann — 
vom Sattel aus nicht statt 
V Die Extrapostreisenden, welche Wägen besitzen, die m#tt einer Vorrichtung 
für die Wildbahn nicht versehen sind, haben daher zu gestatten, daß eine solche 
an. ihren Wägen angebracht wird, oder vier Pferde zu nehmen. 
VI Bezüglich der Bespannung der kgl. Lelbwägen bei Allerhöchsten Reisenden 
bleiben die bestehenden Bestimmungen in Kraft. 
VII Bei sehr tiefem Schnee und auf nicht chaussirten Straßen darf zu 
der gewöhnlichen Bespannung nach vorstehenden Normen ein Vorspannspfetd 
abgegeben werden. 
VIII Ueber hohe Berge ist noch überdieß die den Posthaltern bewilligte 
Bergvorspann zu nehmen. 
g. 133. 
1 Die Beförderungszeit für Extraposten ist in der Regel auf 5 Minuten 
für je ein Kilometer festgesetzt. 
II. Afsehr bergigen Straßen, bei schlechtem Zustande derselben, ungünstigen
	        
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