Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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Entsckädigung für 
bestellie, aber nicht 
II Für das Schmieren einer Postchaise hat der Reisende 40 Pfenmig zu 
entrichten. Gleiche Vergütung zahlen jene Reisenden, welche mit eigenem Wagen 
reisen und diesen schmieren lassen. 
III. Bei Reisen des kgl. Hofes werden die Postillonstrinkgelder nach dem 
bestehenden Hofregulativ bezahlt, welches in den Postillonsdienstbüchern aufgeführt ist. 
1V Auf Entfernungen unter 10 Kilometer sind die Gebühren nach der 
Entfernung von 10 Kilometer zu entrichten. 
V Wenn Reisende auf einer Station ankommen und mit den nämlichen 
Pferden wieder zurückreisen wollen, so wird — wenn der Auferthalt nicht über 
4 Stunden beträgt, für die Rückfahrt die Hälfte der Extraposttaxe, des Chaisen- 
geldes und Postillonstrinkgeldes — wenn aber der Aufenthalt über 4 Stunden 
beträgt, die volle Taxe wie für die Hinfahrt erhoben. 
VI Die Extraposttare, das Chaisengeld, die Schmiergebühr, dann der 
gesetzlich zur Erhebung kommende Pflaster= und Brückenzoll müssen von dem 
Reisenden vor der Abfahrt an den Posthalter bezohlt und kann hirrüber eine 
Quittung verlangt werden. 
VII Die Trinkgelder für die Postillone werden an diese von den Relsenden 
nach vollendeter Fahrt verabfolgt. 
VIII. Ein Vorenthalten des Postillons-Trinkgeldes unter irgend einem 
Vorwande darf nicht stattfinden. 
. 135. 
1 Derjenige Reisende, welcher Postpferde bestellt, mit denselben aber nicht 
gebrauchte Perde. abreiset, ist gehalten, dem betreffenden Posthalter die Extraposttare und das 
Wartgeld. 
Postillonstrinkgeld für eine einfache Station von 15 Kllometer nach der Zahl 
der bestellten Pferde als Entschädigung zu verabfolgen. 
II Wenn jedoch die Abbestellung der Pferde 4 Stunden vor der für die 
Abreise bestimmten Zeit erfolgt, so hat der Posthalter keinen Anspruch auf 
Entschädigung. 
K. 136. 
1 Wenn die für eine bestimmte Zeit bestellten Extrapostpferde auf die
	        
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