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Entsckädigung für
bestellie, aber nicht
II Für das Schmieren einer Postchaise hat der Reisende 40 Pfenmig zu
entrichten. Gleiche Vergütung zahlen jene Reisenden, welche mit eigenem Wagen
reisen und diesen schmieren lassen.
III. Bei Reisen des kgl. Hofes werden die Postillonstrinkgelder nach dem
bestehenden Hofregulativ bezahlt, welches in den Postillonsdienstbüchern aufgeführt ist.
1V Auf Entfernungen unter 10 Kilometer sind die Gebühren nach der
Entfernung von 10 Kilometer zu entrichten.
V Wenn Reisende auf einer Station ankommen und mit den nämlichen
Pferden wieder zurückreisen wollen, so wird — wenn der Auferthalt nicht über
4 Stunden beträgt, für die Rückfahrt die Hälfte der Extraposttaxe, des Chaisen-
geldes und Postillonstrinkgeldes — wenn aber der Aufenthalt über 4 Stunden
beträgt, die volle Taxe wie für die Hinfahrt erhoben.
VI Die Extraposttare, das Chaisengeld, die Schmiergebühr, dann der
gesetzlich zur Erhebung kommende Pflaster= und Brückenzoll müssen von dem
Reisenden vor der Abfahrt an den Posthalter bezohlt und kann hirrüber eine
Quittung verlangt werden.
VII Die Trinkgelder für die Postillone werden an diese von den Relsenden
nach vollendeter Fahrt verabfolgt.
VIII. Ein Vorenthalten des Postillons-Trinkgeldes unter irgend einem
Vorwande darf nicht stattfinden.
. 135.
1 Derjenige Reisende, welcher Postpferde bestellt, mit denselben aber nicht
gebrauchte Perde. abreiset, ist gehalten, dem betreffenden Posthalter die Extraposttare und das
Wartgeld.
Postillonstrinkgeld für eine einfache Station von 15 Kllometer nach der Zahl
der bestellten Pferde als Entschädigung zu verabfolgen.
II Wenn jedoch die Abbestellung der Pferde 4 Stunden vor der für die
Abreise bestimmten Zeit erfolgt, so hat der Posthalter keinen Anspruch auf
Entschädigung.
K. 136.
1 Wenn die für eine bestimmte Zeit bestellten Extrapostpferde auf die