1183
die oben G. 283. bemerkten behandelt werden,
und dafür nur 6 Gulden bezahlen.
g. 294. Nebst den in den vorstehenden
Gi bemerkten Gebühren für die Entlassungs-Bescheinigung,
und nebst
densenigen, welche 2) gemäß Art. 109. Titel
14. b) gemäß den Bestimmungen in dem
Titel 3. und 18. des Konskriptions-Gesezes
in den darin besonders angeführten Entlassungs-Fällen,
c) bei den Einstellungen gemäß
Art. 78. Titel d. und Art. 1064. Titel
13. dafür bezahlt werden müssen, fließen
auch in die Konskriprions-Kasse alle jene
Strafgelder, welche in dem Konskriptions-Geseze
nach den verschiedenen Fällen
zu zahlen verordnet sind.
6. 205. Die Einnahme aller dieser, für
die Konskriptions-Kasse bestimmten Zuflüsse
haben die Behörden der Konskriptions-Be-Firke,
als welche aus den Konfkribirungs=Listen,
und den sonst sich ergebenden Verhandlungen
ohne viele Weitwendigkeit und
Mühe weit geschwinder, als eine andere diejenigen
bestimmen können, welche diese Gebühren
und Beiträge zu leisten haben, pflichtmässig
zu besorgen, und die zu ihrer Einfoderung
nöthigen Maßregeln, auch, nach
Umständen, erfoderlichen Zwangemittel anzuwenden.
Für diese ihre Mühe wird ihnen
Ein Prozent von der Einnahme bewilliget;
sie sind aber auch für die sorgsältige Einnahme
und Berreibung dieser Gelder verantwortlich,
und haften für jene, welche aus Nachlässigkeit
oder sonstigem Mangel an der gehoͤrigen
Obsorge nicht eingenommen werden.
1184
G. 306. Die General Keeis-Kommissere
sind mit der Leitung und Aufsiche
aller dieser, für die Konskriptions=Kasse
bestimmten Gelderinsbesondere
beauftragt, und sorgen zugleich dafür,
daß gemäß dem Art. 142. der Rest,
welcher nach Bestreitung der im Art. 141.
bestimmten Ausgaben, und nach deshalb abgelegter
Rechnung, sich sährlich abwirft,
richtig überliefert werde. Ohne Wissen und
Genehmigung der Genecral-Kreis-Kommis“
säre darf von den Beamten der Konskriptions=Bezirke
einseitig keine Ausgabe vorgenom
men werden.
G. 207. Alle Ausgaben müssen mit Quittungen
gehörig nachgewiesen werden; dle
General= Kreis-Kommissäre werden es sich
ohnehin aus Pflichten angelegen seyn lassen,
daß nicht nur jede unnöthige Ausgebe vermieden,
sondern überhaupt dabei gemäß
dem wohlthätigen Zwecke, für welchen
der übrig bleibende Rest dies
ser Gelder zufolge des Art. 1472.
bestimmt ist, die angemessenste Sparsemkeit
beobachter werde.
I. 208. Diesenigen im Art. rá1. enthaltenen
Ausgaben, welche bereits durch besondere
Vorschriften und Reglemems festgesezt,
und wozu weiter nichts, als die legas
len Ausweisungen erfoderlich nd, können
von den General-Kreis= Kommissariaten an?
gewiesen, und deren Bezahlung gegen die
gehdrigen Quittungen aus der Konfkriptions=Kasse
erhoben werden. Ueber alle und sede
Ausgaben, Vergutungen und Belohnungen