Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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die  oben  G.  283.  bemerkten  behandelt  werden,
und  dafür  nur  6  Gulden  bezahlen.

g.  294.  Nebst  den  in  den  vorstehenden
Gi  bemerkten  Gebühren  für  die  Entlassungs-Bescheinigung,
  und  nebst
densenigen,  welche  2)  gemäß  Art.  109.  Titel
  14.  b)  gemäß  den  Bestimmungen  in  dem
Titel  3.  und  18.  des  Konskriptions-Gesezes
in  den  darin  besonders  angeführten  Entlassungs-Fällen,
  c)  bei  den  Einstellungen  gemäß
  Art.  78.  Titel  d.  und  Art.  1064.  Titel
13.  dafür  bezahlt  werden  müssen,  fließen
auch  in  die  Konskriprions-Kasse  alle  jene
  Strafgelder,  welche  in  dem  Konskriptions-Geseze
  nach  den  verschiedenen  Fällen
  zu  zahlen  verordnet  sind.

6.  205.  Die  Einnahme  aller  dieser,  für
die  Konskriptions-Kasse  bestimmten  Zuflüsse
haben  die  Behörden  der  Konskriptions-Be-Firke,
  als  welche  aus  den  Konfkribirungs=Listen,
  und  den  sonst  sich  ergebenden  Verhandlungen
  ohne  viele  Weitwendigkeit  und
Mühe  weit  geschwinder,  als  eine  andere  diejenigen
  bestimmen  können,  welche  diese  Gebühren
  und  Beiträge  zu  leisten  haben,  pflichtmässig
  zu  besorgen,  und  die  zu  ihrer  Einfoderung
  nöthigen  Maßregeln,  auch,  nach
Umständen,  erfoderlichen  Zwangemittel  anzuwenden.
  Für  diese  ihre  Mühe  wird  ihnen
Ein  Prozent  von  der  Einnahme  bewilliget;
sie  sind  aber  auch  für  die  sorgsältige  Einnahme
  und  Berreibung  dieser  Gelder  verantwortlich,
  und  haften  für  jene,  welche  aus  Nachlässigkeit
  oder  sonstigem  Mangel  an  der  gehoͤrigen
  Obsorge  nicht  eingenommen  werden.

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G.  306.  Die  General  Keeis-Kommissere
sind  mit  der  Leitung  und  Aufsiche
aller  dieser,  für  die  Konskriptions=Kasse
  bestimmten  Gelderinsbesondere
  beauftragt,  und  sorgen  zugleich  dafür,
  daß  gemäß  dem  Art.  142.  der  Rest,
welcher  nach  Bestreitung  der  im  Art.  141.
bestimmten  Ausgaben,  und  nach  deshalb  abgelegter
  Rechnung,  sich  sährlich  abwirft,
richtig  überliefert  werde.  Ohne  Wissen  und
Genehmigung  der  Genecral-Kreis-Kommis“
säre  darf  von  den  Beamten  der  Konskriptions=Bezirke
  einseitig  keine  Ausgabe  vorgenom
men  werden.

G.  207.  Alle  Ausgaben  müssen  mit  Quittungen
  gehörig  nachgewiesen  werden;  dle
General=  Kreis-Kommissäre  werden  es  sich
ohnehin  aus  Pflichten  angelegen  seyn  lassen,
daß  nicht  nur  jede  unnöthige  Ausgebe  vermieden,
  sondern  überhaupt  dabei  gemäß
dem  wohlthätigen  Zwecke,  für  welchen
  der  übrig  bleibende  Rest  dies
ser  Gelder  zufolge  des  Art.  1472.
bestimmt  ist,  die  angemessenste  Sparsemkeit
  beobachter  werde.

I.  208.  Diesenigen  im  Art.  rá1.  enthaltenen
  Ausgaben,  welche  bereits  durch  besondere
  Vorschriften  und  Reglemems  festgesezt,
  und  wozu  weiter  nichts,  als  die  legas
len  Ausweisungen  erfoderlich  nd,  können
von  den  General-Kreis=  Kommissariaten  an?
gewiesen,  und  deren  Bezahlung  gegen  die
gehdrigen  Quittungen  aus  der  Konfkriptions=Kasse
  erhoben  werden.  Ueber  alle  und  sede
Ausgaben,  Vergutungen  und  Belohnungen