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unb deren Prufung burch das unterfertigte k. Staatsministerium allergnabigst zu ertheilen
geruht.
Nachdem der Verwaltungsrath ber vorbezeichneten Vereine diese Formulirung in Vorlage
gebracht hat und deren Prüfung zu einer Beanstandung keinen Anlaß bietet, so wird die neue
Fossung der SF. 13, 16, 28, 29 und 30 der Vereinssatzungen unter Bezugnahme ouf die
Allerhöchste Verordnung vom 31. August 1865 nachstehend mit dem Beisügen veröffentlicht,
daß die Bestimmungen der ursprünglichen Satzungen in §. 13 Abs. 1, K. 16 Abs. 5 und 6,
K. 28 Abs. 1, §. 29 und §. 30 (Reg.-Bl. vom Jahre 1865 S. 983 u. f.) hienach außer
Wirksamkeit treten.
Die künftige Fassung des K. 12 der Satzungen hinsichtlich der Abstusung der Beitrags-
classen des Unterstützungsvereines vermag= nach Maßgabe der dem Verwaltungsrathe durch die
Generalversammlung ertheilten Crmächtigung erst rach der Allerhöchsten Sanction des Finanz=
gesetzes für die XIII. Finanzperiode formulirt zu werden und wird seiner Zeit die Verdffent-
lichung in gleicher Weise erfolgen. Bis dahin bleibt vorerst der § 12 der Vereinssotzungen
unverändert in Geltung.
Modisicationen
der Satzungen des allgemeinen Unterstützungs-Vereins für die Hinterlossenen der
k. b. Staatsdiener und der hiemit verbundenen Töchtercosse nach Maßgabe der Aller-
höchst genehmigten Beschlüsse der am 29. November 1875 stattgehabten fünften ordent-
lichen Generalversammlung.
K. 13.
Der zu leistende Beitrag besteht vem 1. Jannar 1876 an in der Regel für die ordent-
lichen Mitglieder der
I. Classe in jährlich 641 20 4
II. ,„ „ „ 7U„ . 40 „ 80 „
III. „ „ „ .. 20 „ 40 „
(Absatz 2 und 3 bleiben unverändert.)
. 16.
(Absotz 1 mit 4 bleiben unverändert.)
Absatz 5.
Vom 1. Jannar 1876 an wird die Größe eines solchen Kopftheiles vorläufig auf den