8. 2.
Die Gesuche um Zulassung zur Prüfung sind bis Ende des Monats Septencher jeden
Jahres unter Beifügung des Approbationszeugnisses, sowie des Doctordiplomes der medicinischen
Facultät einer Universität des Deutschen Reiches an jene Rreisregierung, Kammer des Innem,
zu richten, in deren Bezirk der Candidat seinen Wohnsitz hat.
Die Kreisregierungen, Kammern des Innern, haben diese Gesuche bis 15. October jeden
Jahres unter Beifügung allenfalls erwachsener Personalacten an das Staatominislerium des
Innern einzubefördern, welches über die Zulassung Prüfung bestimmt.
S. 3.
Die Prüfung zerfällt in drei Abschnitte, nämlich:
a) in eine schriftliche,
b) in eine praktische und
I) in eine mündliche Prüfung.
Dieselbe wird jährlich vor einer Commission von fünf Mitgliedern abgehalten.
Diese Commission hat den jeweiligen Medinal-Referenten Staatsministerium des
Innern zum Vorstande; die übrigen vier Mitglieder und zwar je ein Examinator der gericht
lichen Medicin, der öffentlichen Gesundheitspflege, der Medicinalpolizei und der Psychiatrie
werden jährlich von dem Staatsministerium des Innern ernannt.
Die Examinatoren der gerichtlichen Medicin und der Medieinalpolizei sind in der Regel
us den Gerichto beziehungoweise Verwaltungärzten zu entnehmen.
8. 4.
Für die schriftliche Prüfung sind zwei wissenschaftliche Arbeiten zu liefern, zu welchen
die Aufgaben aus den Gebieten der gerichtlichen Medicin, der öffentlichen Gesundheitspflege,
der Medieinalpolizei und der Psychiatrie zu nehmen sind.
Diese Aufgqben werden jährlich von der Prüfungs-Commission bestimmt; der Vorstand
zieht für jeden Candidaten zwei Aufgaben durch das Loos und stellt sie demselben zu.
S. 5.
Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind spätestens sechs Monate nach Empfang der Auf-
gaben mit der Versicherung, daß sie, abgesehen von literarischen Hilfsmitteln, ohne fremde Bei-
hilfe von dem Candidaten gefertigt worden sind, dem Vorstande der Commission einzureichen.