Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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Diese schriftlichen Arbeiten sollen gut und deutlich geschrieben, geheftet und paginirt sein 
und sind mit einer vollständigen, specialisirten Angabe der benützten literarischen Hilfemittel 
zu versehen. Auf die betressenden Stellen der letzteren ist im Texrte oder in Noten zu verweisen. 
8. 6. 
Die rechtzeitig eingereichten Prüfungsarbeiten werden nach den im 8. 12 folgenden Be- 
stimmungen gewürdigt. 
Genügen die Arbeiten den Anforderungen, so wird der Candidat durch den Vorstand 
hievon benachrichtigt und sodann zum nächsten Prüfungoabschnitte zugelassen. 
Werden die Arbeiten oder auch nur eine derselben als ungenügend befunden, so erfolgt 
die Zurückweisung des Candidaten für die weiteren Prüfungsabschnitte. 
S. 7. 
Wer die schriftlichen Arbeiten nicht rechtzeitig abliefert, kann erst wieder zur nächstjährigen 
Prüfung zugelassen werden, es sei denn, dast das Versäumniß nachgewiesenermaßen unverschuldet'ist. 
8. 8. 
In der auf die schriftliche Prüfung folgenden praktischen Prüfung hat der Candidat 
a) an einer Leiche die Obduction und Section zu vollziehen und den Befundbericht 
nebst gutachtlicher Acußerung vorschriftomäßig zu Protocoll zu dictiren, 
b) den Zustand eines Verletzten, sowie 
e) den Zustand eines Geisteskranten zu untersuchen und über den Befund bei b und 
C sofort unter EClausur einen schriftlichen Bericht mit gutachtlicher Aeußerung über 
den Fall unter Berücksichtigung der einschlägigen gesetzlichen und sonstigen Beslim- 
mungen abzufassen, endlich 
eine hygienische Untersuchung vorzunehmen und über das Ergebnisß der Untersuchung 
unter Clanfur einen Bericht auszuarbeiten. 
Bei der praktischen Prüfung ist auch auf die Uebung im Gebrauche des 
Mitrostopes Rücksicht zu nehmen. 
8. 9. 
Das Nichtbestehen der praktischen Prüfung oder eines Theiles derselben hat den Aus- 
schuß von der mündlichen Prüfung zur Folge. 
u. 
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