Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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S. 10. 
Unmittelbar nach der praktischen Prüfung wird vor sämmtlichen Commissionsmitgliedern 
die mündliche Prüfung aus den Gebieten der gerichtlichen Medicin, der öfsentlichen Gesund= 
heitspflege, der Medicinalpolizei und der Psychiatrie mit besonderer Rücksicht auf die einschlägigen 
Gesetze und Verordnungen abgehalten. 
Für jedes dieser Fächer werden die Fragen, welche, ohne zu sehr in Einzelheiten ein- 
zugehen, das gesammte Gebiet der Fächer umfassen sollen, von den Examinatoren entworfen, 
mit Nummern versehen und eine oder mehrere derselben durch Loosung Seitens des Candidaten 
zur Prüfung bestimmt. 
Außerdem kann der Cxaminator auch an die Gegenstände der schriftlichen Arbeiten 
anknüpfen. 
8. 11. 
Wenn ein Candidat in einem Fache der mündlichen Prüfung die Note I7 erhält, hat derselbe, 
insoferne sich nicht als Gesammtergebnit die Note IV entzissert, die Prüfung aus jene 
Fache i# nächsten Jahre zu wiederholen. 
§. 12. 
Das Ergebniß eines jeden Theiles der drei Prüfungsabschnitte wird durch die Noten I, 
II, III und IV ausgedrückt, welche von dem betreffenden Examinator vorgeschlagen und von 
der Commission durch Stimmenmehrheit festgestellt werden. 
Die Gesammtnote wird gewonnen durch Zusammenzählung der Einzelnoten und durch 
Theilung der Summe mit Zehn. Von dem gefundenen Quotienten gibt 
1 —1/%# die Note I — „Vorzüglich“ 
188 —2.56 die Note II = „Sehr gut“ 
25—3 die Note III = „Gut“ 
3 1F und darüber die Note IV „Ungenügend“. 
Die Gesammtnote IV hat Zurückweisung für die ganze Prüfung zur Folge. 
§. 13. 
Wünscht der Candidat einen der drei Prüfungsabschnitte oder die gesammte Prüfung im 
nächsten Jahre zu wiederholen, so kann dieß von dem Staatsministerium des Innern gestattet
	        
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