Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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Bekanntmachung, den Bau einer festen Eisenbahnbrücke über den Rhein bei Horchhrim, oberhalb 
Coblenz betreffend. 
Scdatsministeinm des Königlichen Hauses und des Aeußern. 
Nachdem die königlich preußische Staatsregierung in Aussicht genommen hat, in der pro- 
jectirten Eisenbahnlinie Oberlahnstein—-Coblenz—Güls unmittelbar unterhalb des Dorfes Horch- 
heim (bei Coblenz) den daselbst durch die Insel Oberwerth in zwei Arme getheilten Rhein- 
strom in der Art zu überbrücken, daß der linksseitige Stromarm geschlossen und der rechts- 
seitige, mit zwei Hauptösfnungen zu überschreitende Arm zum ungetheilten Hauptstrom erhoben 
wird, sind die Regierungen der Rheinnferstaaten über die bei der Ausführung dieses Projects 
im Interesse der Schifffahrt und der Flößerei einzuhaltenden Bedingungen auf Grund eines 
preußischerseits vorgelegten Projects und der bezüglichen völkerrechtlichen Verträge insbesondere 
dahin übereingekommen: 
1) daß sobald die Durchfahrt der Schiffe mit stehenden Masten durch die feste Brücke 
nicht mehr thunlich sein werde, bei eintretendem Bedürfniß Krahnen zum Heben und Senken 
der Maste oberhalb und unterhalb der Brücke auf die Dauer eines Jahres zu unentgeltlicher 
Benützung Seitens der Schiffer vreußischerseits bereitzustellen seien, 
2) daß während des Baues der Verkehr mit Schiffen und Flößen an der Brückenstelle 
nicht unterbrochen und moglichst wenig gestört, insbesondere die rechtsseitige Hauptöffnung erst, 
nachdem der auf die linkoseitige Hauptöffnung zuführende Schiffsweg vollständig brauchbar her- 
gestellt worden, eingerüstet und abgesperrt, auch die zum Passiren der Brückenstelle während 
des Baues etwa erforderlichen Hülfsmittel frei gewährt, namentlich Segelschiffe und Flöße 
sicher und unentgeltlich durchgeführt und zu dem Ende nach Bedürfnis Dampfbote von der 
Bauverwaltung bereitgehalten werden, andrerseits den Führern von Segelschissen und Flößen 
die Verpflichtung, mittelst der bereitgehaltenen Boote sich durchführen zu lassen, mit der Maß- 
gabe obliege, daß Segelschisse, wenn ihre Beförderung nicht sofort thunlich, vor den ober- 
und unterhalb der Baustelle anzubringenden Warnungstafeln vor Anter zu legen seien, Flößen 
aber auf Ankündigung Seitens der vorausgehenden Wahrschauer thunlichst ohne jeden Verzug 
ein Dampfboot von der Bauverwaltung entgegengeschickt werden solle. 
Im Uebrigen ist für den Bau und die Unterhaltung der Brücke und der zugehörigen 
Anlagen das, wie vorerwähnt preußischerseits voergelegte Project in derienigen modifizirten 
Gestalt masigebend, in welcher dasselbe aus den Berathungen der Central-Commission für die 
 
	        
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