Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

Erseth n Peradmnngs Hlat 
für das 
München, den 23. Februar 1876. 
  
Inhall: 
bekanutmachung vom 16. Febrnar 1876, Beachtung der Stempelnormen bei Eingaben an Behsrden in den 
Landestheilen rechts des RNheines betr. — Hofdient - Nachricht. — Königlich Allerhöchste Genehmigung, den Hof- 
stoat Seiner Königlichen Hoheit des Prinzen Ludwig von Bayern betr. — Ordens-Verleihungen. — 
  
Bekanntmachung, Baachtung der Stempelnormen bei Eingaben an Behörden in den 
Landestheilen rechts des Rheines betr. 
Staatsministerium der Finanzen. 
Es wurde die Wahrnehmung gemacht, daß in den Landestheilen rechts des Rheines die 
Stempelgesetze nicht selten unbeachtet blieben und daß insbesondere stempelpflichtige Schriftstücke 
bei Stellen und Behörden häufig ungestempelt eingereicht wurden. 
Zur Vermeidung von Strafeinschreitung wird daher nach gepflogenem Benehmen und im 
Einverständnisse mit den übrigen Civil-Staatsministerien, sowie mit dem k. Kriegsministerium 
auf nachstehende gesetzliche Vorschriften hingewiesen. 
8. 1. 
Gemäß §. 7 Cl. I lit. a der Stempelordnung vom 18. December 1812 müssen alle 
Schriften, welche bei ir gend einer mittel-oder unmittelbaren admini- 
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