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von jedem Bogen und müssen die treffenden Stempelmarken vor der Uebergabe der Schrift-
stücke an die Behörde nach Vorschrift des §. 4 der Bekanntmachung vom 11. December v. J.
verwendet werden.
8. 3.
Mit demselben Classenstempel zu 20 Pfennige für jeden Bogen sind sämmtliche Beilagen
der eingereichten Schriftstücke vor ihrer Uebergabe zu versehen, soferne sie nicht entweder ge-
setzlich stempelfrei oder auf Grund einer gesetzlichen Bestimmung einem Gradations= oder höheren
Classenstempel unterworfen sind.
Hienach bleibt z. B. eine Original-Quittung über 1 bis 4 Mark stempelfrei, wenn sie
mit einer Eingabe vorgelcgt wird, dagegen unterliegen Originalschuldscheine über 5—49 Mark
und über 2000 Mark dem Gradationsstempel von 10 Pf. und bezw. 4 Mark, sowie Zeugnisse
der amtlichen Aerzte, Studienrectorate und Schulbehörden, gerichtlich oder amtlich beglaubigte
Abschriften dem Classenstempel von 50 Pf., Vollmachten dem Stempel von 1 Mark und ein-
fache Abschriften dem Stempel von 20 Pf., wenn sie einer Klagschrift, einer Vormundschafts-
rechnung oder sonstigen Eingabe beigelegt werden.
F. 4.
Zu den Behörden, bei welchen ohne gesetzlichen Befreiungsgrund nur mit Stempel-=
marken versehene Schriftstücke eingereicht werden dürfen, gehören alle Civil-Staatsministerien
und das k. Kriegsministerium, sowie die denselben untergeordneten mittelbaren und unmittel-
baren Behörden, Stellen und deren Vorstände, mithin alle Civil= und Militär-Gerichte, die
Staatsanwaltschaften, alle Organe der Polizei, der innern, Finanz= und Militär-Verwaltung
z. B. also auch die Bergbehörden, die Staats-, Reichs= und Kreis-Archive, das statistische Bureau,
die k. Erziehungs-Anstalten und Studien-Rectorate, die k. Verkehrs-Anstalten und k. Eisen-
bahnbaubehörden, die Finanz-, Zoll= und Forstbehörden, die Straf-Anstalten, Arbeitshäuser
und Staats-Erziehungs- .stalten die Verwaltungen der Kreisirren= und sonstigen Kreis-An-
stalten, die Militärfonds-Verwaltung, die Militär-Intendanturen, Proviantämter, Garnisons=
Lazarethe und Garnisons-Verwaltungen, Montirungs-Depots und Remonte-Depots, die Land-
gestütsverwaltung, die Stiftuugs-Administrationen und sämmtliche Cassaämter.
. ö.
Werden derartige Gesuche, wie sie oben im §. 2 beispielsweise erwähnt wurden, von
einer Behörde zu Protocoll genommen, so sind die Protocolle, soferne nicht ein gesetzlicher Be-