Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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von  jedem  Bogen  und  müssen  die  treffenden  Stempelmarken  vor  der  Uebergabe  der  Schriftstücke
  an  die  Behörde  nach  Vorschrift  des  §.  4  der  Bekanntmachung  vom  11.  December  v.  J.
verwendet  werden.

8.  3.

Mit  demselben  Classenstempel  zu  20  Pfennige  für  jeden  Bogen  sind  sämmtliche  Beilagen
der  eingereichten  Schriftstücke  vor  ihrer  Uebergabe  zu  versehen,  soferne  sie  nicht  entweder  gesetzlich
  stempelfrei  oder  auf  Grund  einer  gesetzlichen  Bestimmung  einem  Gradations=  oder  höheren
Classenstempel  unterworfen  sind.

Hienach  bleibt  z.  B.  eine  Original-Quittung  über  1  bis  4  Mark  stempelfrei,  wenn  sie
mit  einer  Eingabe  vorgelcgt  wird,  dagegen  unterliegen  Originalschuldscheine  über  5—49  Mark
und  über  2000  Mark  dem  Gradationsstempel  von  10  Pf.  und  bezw.  4  Mark,  sowie  Zeugnisse
der  amtlichen  Aerzte,  Studienrectorate  und  Schulbehörden,  gerichtlich  oder  amtlich  beglaubigte
Abschriften  dem  Classenstempel  von  50  Pf.,  Vollmachten  dem  Stempel  von  1  Mark  und  einfache
  Abschriften  dem  Stempel  von  20  Pf.,  wenn  sie  einer  Klagschrift,  einer  Vormundschaftsrechnung
  oder  sonstigen  Eingabe  beigelegt  werden.

F.  4.

Zu  den  Behörden,  bei  welchen  ohne  gesetzlichen  Befreiungsgrund  nur  mit  Stempel-=marken
  versehene  Schriftstücke  eingereicht  werden  dürfen,  gehören  alle  Civil-Staatsministerien
und  das  k.  Kriegsministerium,  sowie  die  denselben  untergeordneten  mittelbaren  und  unmittelbaren
  Behörden,  Stellen  und  deren  Vorstände,  mithin  alle  Civil=  und  Militär-Gerichte,  die
Staatsanwaltschaften,  alle  Organe  der  Polizei,  der  innern,  Finanz=  und  Militär-Verwaltung
z.  B.  also  auch  die  Bergbehörden,  die  Staats-,  Reichs=  und  Kreis-Archive,  das  statistische  Bureau,
die  k.  Erziehungs-Anstalten  und  Studien-Rectorate,  die  k.  Verkehrs-Anstalten  und  k.  Eisenbahnbaubehörden,
  die  Finanz-,  Zoll=  und  Forstbehörden,  die  Straf-Anstalten,  Arbeitshäuser
und  Staats-Erziehungs-  .stalten  die  Verwaltungen  der  Kreisirren=  und  sonstigen  Kreis-Anstalten,
  die  Militärfonds-Verwaltung,  die  Militär-Intendanturen,  Proviantämter,  Garnisons=Lazarethe
  und  Garnisons-Verwaltungen,  Montirungs-Depots  und  Remonte-Depots,  die  Landgestütsverwaltung,
  die  Stiftuugs-Administrationen  und  sämmtliche  Cassaämter.

.  ö.

Werden  derartige  Gesuche,  wie  sie  oben  im  §.  2  beispielsweise  erwähnt  wurden,  von
einer  Behörde  zu  Protocoll  genommen,  so  sind  die  Protocolle,  soferne  nicht  ein  gesetzlicher  Be-